3.2 3.2.1 In der Aufforderung zur Einreichung des Fragebogens mit Belegen vom 10. August 2023 (act. 12/215) teilte die Vorinstanz dem Rekurrenten mit, er sei in den Jahren 2011 bis 2014 durch sie finanziell unterstützt worden, es bestehe derzeit immer noch eine Nettobelastung von Fr. 61'333.25. Eine Aufstellung über ihm ausgerichtete Sozialhilfeleistungen bzw. eine nachvollziehbare Abrechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben (vgl. Erw. 3.1.2.2) liess sie ihm nicht zukommen. In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz demgegenüber fest, der Rekurrent sei von ihr vom 6. August 2012 bis 16. April 2014 mit insgesamt Fr. 61'333.25 unterstützt worden.