Seite 9/17 Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit eine Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Zu beachten ist aber, dass dem Rechtssuchenden bei einer Heilung gegebenenfalls eine Instanz gestohlen wird. Die Heilung des Mangels soll daher die Ausnahme bleiben (vgl. RIZVI / RISI, PK VRP/SG, ART. 15-17 VRP N 10 F.).