Damit der Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, muss er der Kompensation zugänglich sein, d.h. die Rechtsmittelinstanz muss den Mangel durch ein korrektes Verfahren ausgleichen können. Dies setzt voraus, dass die Rechtsmittelinstanz mit Blick auf die strittigen Punkte bezüglich Rechts-, Angemessenheits- und Sachverhaltsfragen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt. Eine Heilung ist auch dort ausgeschlossen, wo der Rechtsmittelinstanz zwar rechtlich betrachtet dieselbe Kognition zukommt, dies aber aufgrund einer zurückhaltenden Prüfungsdichte regelmässig nicht ausgeschöpft wird (vgl. STEINMANN / SCHINDLER / W YSS, ST.GALLER KOMMENTAR BV ART.