Eine Heilung der Verletzung ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis möglich, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, und wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (RIZVI / RISI, PK VRP/SG, ART. 15-17 VRP N 10 F.). Damit der Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, muss er der Kompensation zugänglich sein, d.h. die Rechtsmittelinstanz muss den Mangel durch ein korrektes Verfahren ausgleichen können.