Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Natur, was grundsätzlich zur Folge hat, dass dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Aufhebung der Entscheidung führt. Ein Entscheid, der unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande kam, ist in der Regel anfechtbar. Eine Heilung der Verletzung ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis möglich, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, und wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (RIZVI / RISI, PK VRP/SG, ART.