Seite 8/17 dem Ergebnis auch die Motive der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage nachvollziehen können. Darüber hinaus sollen sie ersehen können, dass ihre Vorbringen von den Behörden tatsächlich gehört, ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden (T. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24-26BIS VRP N 11 M.W.H.; STEINMANN / SCHINDLER / W YSS, ST.GALLER KOMMENTAR BV, ART. 29 BV N 65). Die Begründungspflicht verlangt, dass die wichtigsten Überlegungen der Behörde im Entscheid aufgezeigt werden. Die Behörde ist indessen nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen zu äussern.