3.1.3 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt BV) haben die Betroffenen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die einzelnen Teilgehalte – Anspruch auf Orientierung, Äusserung, Teilnahme am Beweisverfahren, Prüfung der Argumente, Begründung und Eröffnung – konkretisieren das Recht auf wirksame Partizipation im Hinblick auf den unmittelbaren Prozess der Entscheidfindung (STEINMANN / SCHINDLER / W YSS, ST.GALLER KOMMENTAR ZUR SCHWEIZERISCHEN BUNDES- VERFASSUNG [NACHFOLGEND ST.GALLER KOMMENTAR BV], 4. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2023, ART. 29 BV N 60, vgl. zu den einzelnen Teilgehalten auch RIZVI / RISI, PK VRP/SG, ART.