Ihr obliegt eine Dokumentationspflicht, wonach die Abrechnung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen leicht verständlich und nachvollziehbar darzustellen ist. Spezifisch bestrittene Zahlungen muss die Sozialhilfe im Sinn einer verfahrensrechtlichen Obliegenheit durch einen geeigneten Zahlungsbeleg nachweisen (W IZENT, A.A.O., RZ. 816; VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2).