3.1.2.2 Ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind, ist von der Behörde, welche die Sozialhilfe gewährte, zu prüfen, wobei die vormals bedürftige Person entsprechend Auskunft zu erteilen hat (vgl. Art. 16 SHG), und die Rückerstattung ist zu verfügen (vgl. Art. 21 Abs. 1 SHG). Der der Rückerstattung zugrundeliegende Sachverhalt muss jeweils vollständig abgeklärt werden. Zudem trägt die Sozialhilfebehörde die Beweislast für die Höhe der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe. Ihr obliegt eine Dokumentationspflicht, wonach die Abrechnung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen leicht verständlich und nachvollziehbar darzustellen ist.