Seite 7/17 von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Abs. 2; vgl. auch die spezialgesetzliche Regelung in Art. 4bis SHG, wonach das mit dem Vollzug des SHG betraute Organ den Sachverhalt zur Feststellung und Überprüfung des Anspruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe ermittelt). Die Untersuchungsmaxime auferlegt der Behörde die Beweisführungslast. Dies ändert jedoch nichts an der materiellen Beweislast, also daran, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.