Bemessung der Sozialhilfeleistungen (VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2 mit Verweis auf GVP 2001 Nr. 6). 3.1.2 3.1.2.1 Gemäss Art. 12 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise (Abs. 1). Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die