Dabei sind nicht dieselben strengen Massstäbe anzulegen wie bei der Prüfung der Frage, ob der Gesuchsteller Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe hat. Hinzu kommt jedoch, dass eine Rückerstattung erst zumutbar ist, wenn stabile Verhältnisse vorliegen und das vorhandene Einkommen das um den Grundbetrag (inkl. Zuschlag von 20 Prozent), die obligatorischen Abgaben (Steuern, Militärpflichtersatz usw.), die Versicherungsprämien, die Alimente und die Ausbildungskosten erweiterte soziale Existenzminimum übersteigt und/oder das vorhandene Vermögen höher ist als die doppelten Vermögensfreigrenzen nach den Richtlinien über die