Zumutbar ist die Rückerstattung insbesondere dann, wenn sich im konkreten Fall die finanzielle und persönliche Situation der rückerstattungspflichtigen Person derart tatsächlich wesentlich und grundlegend verbessert hat, dass dadurch eine durchschnittliche, angemessene Lebenshaltung nicht gefährdet wird (vgl. VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2; G. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, 2. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2023, RZ. 800).