Seite 6/17 [sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Die Rückerstattung erstreckt sich nicht auf die Kosten für die Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration nach Art. 12a SHG (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. a SHG). Darunter fallen unter anderem Therapien (vgl. Art. 12a Abs. 1 Bst. b SHG). Aus den allgemeinen Zielsetzungen der Sozialhilfe ist abzuleiten, dass die Rückerstattung nicht zumutbar ist, wenn sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Bedürftigkeit des Pflichtigen führen würde. Die Rückerstattung setzt voraus, dass sich die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person grundlegend ver-