Die Vorinstanz stützt ihren Rückerstattungsanspruch (einschliesslich Zumutbarkeit der Rückerstattung) einzig auf das steuerbare Einkommen des Rekurrenten im Jahr 2021. Alle Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge (darunter fallen u.a. auch Leistungen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen, unterliegen erst im Zeitpunkt, in dem die Leistung zufliesst, der Steuerpflicht (vgl. Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 5 des Steuergesetzes [sGS 811.1]). Der Rekurrent hat sein Freizügigkeitskonto gemäss eigenen Angaben bisher nicht aufgelöst (vgl. act. 1/3, 18), und dies wurde von