2.2 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, der Rekurrent habe im Jahr 2021 aufgrund einer Nachzahlung einer IV-Rente ein steuerbares Einkommen von Fr. 204'000.– erzielt. Der behauptete Mittelabfluss für die Rückzahlung von Sozialhilfeschulden oder den Lebensbedarf seiner Tochter sei nicht belegt. Ebenso habe er keine Belege dafür eingereicht, dass er nur noch über ein Restvermögen von Fr. 25'000.– verfüge. Weil die Tochter bereits einen Bachelor abgeschlossen habe, sei es ihr ohne weiteres möglich, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Eine Unterhaltspflicht des Rekurrenten gegenüber seiner volljährigen Tochter werde bestritten.