Die Vorinstanz nehme in der Rückerstattungsverfügung lediglich Bezug auf seine Steuerveranlagung für das Jahr 2021, nicht aber auf seine konkreten, laufenden Einkommen oder das effektiv vorhandene Vermögen. Die Frage der Zumutbarkeit einer Rückerstattung werde lediglich durch den Gesetzestext begründet und ohne Erklärung als gegeben angesehen, was nicht korrekt erscheine. Das in der Steuererklärung 2021 ausgewiesene Einkommen sei grösstenteils vom Sozialamt E.___ vereinnahmt worden oder habe dem Lebensunterhalt der Tochter gedient.