2. 2.1 Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, seine Tochter erhalte seit ihrem 25. Geburtstag weder Ausbildungszulagen noch eine Kinderrente, und die maximale Bezugsdauer für Stipendien sei ebenfalls aufgebraucht. Er stehe daher gemäss Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) als Vater in der Pflicht, sie nach Möglichkeit zu unterstützen. Dies mache er seit rund einem Jahr durch monatliche Zahlungen. Die Vorinstanz nehme in der Rückerstattungsverfügung lediglich Bezug auf seine Steuerveranlagung für das Jahr 2021, nicht aber auf seine konkreten, laufenden Einkommen oder das effektiv vorhandene Vermögen.