43bis VRP). Als Adressat und unmittelbar Betroffener der Verfügung hat der Rekurrent ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung und ist damit zur Rekurserhebung legitimiert. Der Rekurs wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.