I. Der Rekurrent ersuchte mit Replik vom 7. Mai 2024 um vollständige Gutheissung seines Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz, und nahm Stellung zur Vernehmlassung. J. In der Folge ersuchte das Departement des Innern den Rekurrenten um Klärung verschiedener von ihm geltend gemachter Zahlungen und Einreichung der entsprechenden Belege. K. Innert erstreckter Frist reichte der Rekurrent am 17. Juni 2024 eine Ergänzung zur Replik sowie Unterlagen ein. L. Die Vorinstanz verzichtete auf telefonische Nachfrage hin mit E- Mail vom 6. August 2024 auf die Einreichung einer Duplik.