G. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2024 beantragten die Sozialen Dienste B.___ (nachfolgend Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung des Rekurses; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekurrenten. Zur Begründung führten sie an, der vom Rekurrent behauptete Mittelabfluss für die Rückzahlung von Sozialhilfeschulden oder den Lebensbedarf seiner Tochter sei nicht belegt. Es werde bestritten, dass noch eine Unterhaltspflicht für die Tochter bestehe. H. Auf Nachforderung hin reichte die Vorinstanz am 3. April 2024 ihre Vorakten ein.