E. A.___ (nachfolgend Rekurrent) erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 4. Januar 2024 Rekurs beim Departement des Innern. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nicht gegeben seien. Er verwies zusammengefasst darauf, dass seine Tochter seit ihrem 25. Geburtstag weder Ausbildungszulagen noch eine Kinderrente erhalte und die maximale Bezugsdauer für Stipendien aufgebraucht sei. Er unterstütze sie nach