Für den Fall, dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache bzw. die Frist ungenutzt verstreichen lasse, werde die ganze Rückerstattungsforderung auf einmal geltend gemacht (Ziff. 3). Im Sachverhalt war festgehalten, dass das steuerbare Einkommen von A.___ für das Jahr 2021 Fr. 221'305.– betragen habe. Als Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des vorliegenden Sachverhalts seien die Voraussetzungen für die Rückerstattung der früheren Sozialhilfeleistungen als erfüllt zu betrachten, zumal dagegen innert Frist keine Einwendungen erhoben worden seien.