weitere Unterlagen ein (darunter den einverlangten Fragebogen; vgl. act. 12/222) und bat unter Verweis auf die im Oktober 2023 eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2022 darum, die entsprechende Veranlagung abzuwarten (act. 12/223). Mit E-Mail vom 13. Dezember 2023 stellte er den Sozialen Diensten B.___ die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2022 zu (act. 12/226).