c) Mit Verfügungen vom 14. Juli 2021 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (nachfolgend SVA) A.___ rückwirkend ab 1. März 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) zu; für die Tochter wurde eine Kinderrente zur IV-Rente zugesprochen. Der überwiegendste Teil des Nachzahlungsbetrags für A.___ für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 30. Juni 2021 wurde mit den Sozialen Diensten E.___ verrechnet, A.___ wurde der Restbetrag ausbezahlt. Die Nachzahlung der Kinderrente für die volljährige Tochter wurde A.___ ausbezahlt (vgl. act. 18/1, 18/2). Er überwies ihr den Betrag in der Folge (act. 18/9, vgl. auch 18/5).