12/30, 12/57). Seit 15. September 2011 war die Tochter in Dauerpflege bei einer Pflegefamilie platziert (act. 12/59). b) Per 1. April 2014 zog A.___ in die politische Gemeinde E.___ (vgl. act. 12/182, 12/183, 12/188) und wurde darauf in dieser Gemeinde weiterhin sozialhilferechtlich unterstützt. In der Folge stellten die Sozialen Dienste B.___ mit Verfügung vom 6. November 2014 die Unterstützung von A.___ per 31. März 2014 ein. Ferner wurde festgehalten, dass sie periodisch die Rückerstattung der noch offenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 35'765.65 prüfen und sie gegebenenfalls geltend machen würden (act. 12/196).