{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-01-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-729_2025-01-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=949&type=1563347022&cHash=d35b90fff49d7b47cdfef566916ae0a6", "Checksum": "6858bf292f97efa6538b53d6afd629d3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:07:24", "Num": ["DIGS411-729"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.01.2025 DIGS411-729"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). 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Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung.\n\n4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt nicht im erforderlichen Mass ermittelt und damit ihre gesetzliche Untersuchungspflicht verletzt hat. Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen offensichtlich nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und\nihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Gestützt auf Art. 56\nAbs. 2 VRP ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks\nErmittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie anschliessender Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung betreffend Zumutbarkeit der Rückerstattung.\n\n5. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid\ngilt als Obsiegen (Urteil des Bundesgerichtes 5A_845/2016 vom 2. März 2018\n\nSeite 15/17\nErw. 3.2 m.w.H.; R VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP N 5). Dem\nVerfahrensausgang entsprechend – der Rekurrent gilt als obsiegend, die Vorinstanz als unterliegend – sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint vorliegend angemessen\n(Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung\n[sGS 821.5]. Da die Vorinstanz überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, ist\nauf die Erhebung nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.– ist ihm nach Rechtskraft dieses Rekursentscheids zurückzuerstatten.\n\n6.\n6.1 Sowohl die Vorinstanz als auch der Rekurrent (in der Replik) beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden im Rekursverfahren entschädigt, soweit sie aufgrund der\nSach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2\nVRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten\nnach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP).\n\n6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist das Begehren der Vorinstanz um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung abzuweisen.\n\n6.3 Der nicht berufsmässig vertretene Beteilgte erhält seine Umtriebe\nnach Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 Abs. 3 Bst. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) nur angemessen und nicht voll entschädigt, und auch dies nur in begründeten Fällen. Keine ausseramtliche Entschädigung erhält der Beteiligte zugesprochen, der es unterlassen hat, rechtzeitig einen Entschädigungsantrag zu stellen oder die Höhe der entstandenen\nnotwendigen Auslagen nachzuweisen (vgl. A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS\nVRP N 12). Der Rekurrent ist weder berufsmässig vertreten noch belegt und\nbegründet er zu entschädigende Auslagen. Ihm kann deshalb weder eine\nPartei- noch eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (vgl.\nArt. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 Abs. 3 ZPO; vgl. VerwGE B 2017/59 vom\n23. März 2018 E. 7 mit Hinweisen). Das Begehren des Rekurrenten ist daher\nebenfalls abzuweisen.\n\nSeite 16/17\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ vom 4. Januar 2024 wird gutgeheissen, und die\nVerfügung der Sozialen Dienste B.___ vom 12. Dezember 2023 wird\naufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird im Sinn von Ziffer 3.3.3 und 4 der Erwägungen\nan die Vorinstanz zurückgewiesen zur erneuten Prüfung und neuem\nEntscheid.\n\n3. Die politische Gemeinde B.___ bezahlt die amtlichen Kosten von\nFr. 1'200.–.\n\n4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.– wird A.___ nach\nRechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.\n\n5. Das Begehren der politischen Gemeinde B.___ um Zusprechung einer\nausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\n6. Das Begehren von A.___ um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 17/17\n"}