{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-01-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-729_2025-01-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=949&type=1563347022&cHash=d35b90fff49d7b47cdfef566916ae0a6", "Checksum": "6858bf292f97efa6538b53d6afd629d3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:07:24", "Num": ["DIGS411-729"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.01.2025 DIGS411-729"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). 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Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung.\n\n3.4\n3.4.1 Nachdem die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung eine\nnoch bestehende Unterhaltspflicht bestreitet und auf fehlende Gerichtsurteile\nverweist, ist vorliegend auf den Einwand des Rekurrenten einzugehen, weil\nseine Tochter keinen Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen sowie eine Kinderrente zu seiner IV-Rente habe und die maximale Bezugsdauer für Stipendien aufgebrauch sei, stehe er als Vater in der Pflicht, seine Tochter nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen, was er seit einem Jahr tue.\n\n3.4.2 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des\nKindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen\nzugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277\nAbs. 2 ZGB). Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante (und realistische) Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- und Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insbesondere den\ngetroffenen Absprachen und der Zumutbarkeit (s. N 9, 14 ff.), aber auch vom\nkonkreten Ausbildungsgang. Bei universitären Studien richtet sich das zu erreichende Ausbildungsziel nach den Erfordernissen der beruflichen Realität\nim entsprechenden Berufsfeld (FOUNTOULAKIS / BREITSCHMID, BASLER KOM-\nMENTAR ZGB I, 7. AUFL., 2022, ART. 277 N 12, MIT HINWEIS AUF FAMKOMM\nSCHEIDUNG, AESCHLIMANN / SCHWEIGHAUSER, ALLG. BEM. ZU ART. 276–293,\nN 59, M.W.H., A.M. BÜCHLER / VETTERLI, 234 F.: i.d.R. Masterabschluss). Einigt\nsich das volljährige Kind mit den Eltern auf eine Unterhaltsvereinbarung, untersteht diese weder einer bestimmten Form noch der Genehmigung durch\ndie KESB oder das Gericht (FOUNTOULAKIS / BREITSCHMID, A.A.O., ART. 277\nN 24A; VGL. AUCH FOUNTOULAKIS, A.A.O., ART. 287 N 2, 4, 12).\n\n3.4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Rekurrent seit anfangs Oktober 2022 seiner Tochter monatliche Beträge von zuerst Fr. 700.–, seit Ende\nMai 2023 Fr. 600.– überwies (Beilage zu act. 12/218, act. 1/2). Seit die Tochter des Rekurrenten ihr 25. Altersjahr vollendet hat, besteht kein Anspruch\nmehr auf Ausbildungszulagen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\ndie Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [SR 836.2]).\nAuf denselben Zeitpunkt hin entfiel der Anspruch auf eine Kinderrente zur IV-\nRente des Rekurrenten (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [SR 831.20] i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 5 des Bundesge-\n\nSeite 14/17\nsetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10]). Ob damals auch die maximale Dauer des Anspruchs auf Stipendien (vgl. Art. 10\ndes Gesetzes über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen\n[sGS 211.5]) ausgeschöpft war, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten\nnicht feststellen. Dies kann indessen auch offenbleiben, weil sich der Rekurrent und seine Tochter – soweit ersichtlich – zulässigerweise formlos hinsichtlich monatlicher Unterhaltszahlungen des Rekurrenten (wie auch deren Reduktion) geeinigt hatten. Zuvor war es ihm aufgrund seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit und ihrer (seit September 2011 bis zur Volljährigkeit erfolgten) Unterbringung in (Dauer-)Familienpflege nicht möglich, Unterhalt für\ndie Tochter (in Form von Pflege, Erziehung oder Geldzahlung; vgl. Art. 276\nAbs. 1 ZGB) zu leisten.\n\n3.4.4 Allerdings ist die Tochter des Rekurrenten an der Universität\nH.___ bereits seit dem Frühjahrssemester 2022 im Masterstudiengang immatrikuliert (act. 18/9). Das Regel- oder Mustercurriculum sieht im Vollzeitstudium 30 ECTS pro Semester vor. Die Bachelorstufe umfasst eine Studienleistung von 180 ECTS und dauert im Vollzeitmodell sechs Semester. Die Masterstufe umfasst eine Studienleistung von 90 oder 120 ECTS (für Humanmedizin & Chiropraktik 180 ECTS) und dauert im Vollzeitmodell entsprechend\ndrei bis sechs Semester. Der Masterstudiengang der Tochter des Rekurrenten umfasst insgesamt (Major und Minor) 120 zu leistende ECTS. Falls die\nTochter ihr Studium in der Zwischenzeit noch nicht abgeschlossen haben\nsollte, was jedenfalls bei einem Vollzeitstudium und ohne gewichtige entgegenstehende Gründe im jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich durchaus möglich\nsein sollte, ist davon auszugehen, dass der Masterabschluss in absehbarer\nZeit bevorsteht.\n\n"}