{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-01-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-729_2025-01-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=949&type=1563347022&cHash=d35b90fff49d7b47cdfef566916ae0a6", "Checksum": "6858bf292f97efa6538b53d6afd629d3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:07:24", "Num": ["DIGS411-729"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.01.2025 DIGS411-729"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). 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Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung.\n\n3.2.6 Die Vorinstanz ist vorliegend hinsichtlich nachvollziehbarer detaillierter (chronologischer) Aufstellung von den Rekurrenten betreffenden Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug\nüber den gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf\nErmittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs ihrer Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Eine Überprüfung und allfällige Anfechtung der Höhe war dem Rekurrenten aufgrund der fehlenden Bekanntgabe zum vornherein gar nicht möglich. Die Höhe des Rückerstattungsbetrags ist nach dem Gesagten nicht erstellt und lässt sich auch nicht im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens ermitteln. Es fehlt somit an der erforderlichen Entscheidreife (vgl. CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBAR-\nKEIT IM KANTON ST.GALLEN, ST.GALLEN 2003, RZ. 1029; T. KAMBER, PK\nVRP/SG ART. 56 VRP N 15 FF.). Daher ist der Rekurs bereits aus diesem\n\nSeite 12/17\nGrund gutzuheissen. Die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VRP\nzur Ermittlung des massgeblichen Rückerstattungsbetrags an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n\n3.3\n3.3.1 Die Vorinstanz forderte den Rekurrenten auf, mittels beigelegtem\nFragebogen Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben und mit\nentsprechenden Dokumenten zu belegen. Der Rekurrent reichte am 19. September 2023 u.a. eine Verfügung der SVA betreffend Ergänzungsleistungen\nzur AHV/IV für das Jahr 2023 ein, wonach er Anspruch auf die Prämienpauschale für die Krankenversicherung habe, ferner Kontoauszüge der letzten\ndrei Monate, eine Studienbescheinigung der Tochter für das Herbstsemester\n2022 sowie eine Bankübersicht seiner seit Oktober 2022 erfolgten monatlichen Überweisungen an die Tochter. Ausserdem führte er aus, aufgrund des\nerforderlichen Umzugs würden verschiedene Kosten anfallen. Zudem stehe\ner als Vater in der Pflicht, die Tochter nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen, weil sie aufgrund ihres Alters weder eine Kinderrente noch eine Ausbildungszulage erhalte (act. 12/217, 12/218). Nach einer ohne konkretes Datum\ngewährten Fristerstreckung (act. 12/222) reichte er am 8. Dezember 2023\nden ausgefüllten Fragebogen, weitere Kontoauszüge für die letzten drei Monate, die neusten Versicherungspolicen für die Krankenkasse (KVG) sowie\nden aktuellen Mietvertrag ein (act. 12/223). Nachdem er bereits am 3. Oktober 2023 darauf hingewiesen hatte, dass die Steuerveranlagung für das Jahr\n2021 aufgrund von sechs Jahren Rückzahlungen IV (vgl. act. 12/222; gemeint\nrückwirkende Auszahlungen bzw. Nachzahlungen) unrealistisch sei, verwies\ner am 8. Dezember 2023 erneut darauf und ersuchte darum die Steuerveranlagung 2022 abzuwarten. Er kam somit seiner Auskunftspflicht nach (vgl.\nErw. 3.1.2.2; VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2).\n\n3.3.2 In der Folge stellte die Vorinstanz dem Rekurrenten weder den\nVerfügungsentwurf zum rechtlichen Gehör zu, noch teilte sie ihm auf andere\nWeise mit, wie sie zu entscheiden beabsichtige. Sie forderte weder weitere\nUnterlagen ein, noch setzte sie sich mit den vom Rekurrenten vorgebrachten\nArgumenten sowie bereits eingereichten Unterlagen auch nur ansatzweise\nauseinander. Die ihr eine Woche vor dem Verfügungsversand zugegangene\nSteuerveranlagung für das Jahr 2022 (act. 12/226), ignorierte sie ebenfalls\n(act. 12/227). Dadurch klärte sie nicht nur den massgeblichen Sachverhalt\nhinsichtlich Zumutbarkeit ungenügend ab, sondern verletzte zudem in\nschwerwiegender Weise das rechtliche Gehör des Rekurrenten. Die Angelegenheit ist daher auch zur erneuten Prüfung der Zumutbarkeit einer Rückerstattung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung führt nicht zu\neinem formalistischen Leerlauf, sondern ist – wie ewähnt – bereits aufgrund\nder erforderlichen Ermittlung des massgeblichen Rückerstattungsbetrags\ndurch die Vorinstanz notwendig (vgl. Erw. 3.2.6).\n\nSeite 13/17\n3.3.3 Den ermittelten Rückforderungsbetrag wird die Vorinstanz dem\nRekurrenten bekanntzugeben haben (mittels eines detaillierten Auszugs) und\n– gestützt auf von ihr neu einzuholende aktuelle Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten – erneut über die Zumutbarkeit einer\nRückerstattung zu befinden haben.\n\n"}