{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-01-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-729_2025-01-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=949&type=1563347022&cHash=d35b90fff49d7b47cdfef566916ae0a6", "Checksum": "6858bf292f97efa6538b53d6afd629d3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:07:24", "Num": ["DIGS411-729"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.01.2025 DIGS411-729"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). 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Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung.\n\n3.2.4\n3.2.4.1 Ferner befand sich der Rekurrent – soweit ersichtlich – seit\n23. September 2013 bzw. seit (anfangs) Oktober 2013 offenbar bis zum Wegzug (sowie allenfalls auch danach) in stationärer Therapie im Zentrum G.___\n(vgl. act. 12/147, 12/148, 12/151, 12/152, 12/185). Die Vorinstanz kam im\nRahmen der subsidiär erteilten Kostengutsprache (act. 12/152, 12/185) zunächst offenbar für eine Tagestaxe von Fr. 50.– sowie für monatliche Nebenkosten von Fr. 400.– auf (vgl. Formular Finanzierung; Beilage zu act. 12/148\n[Tagestaxe übrige Kostenträger Fr. 50.–]; vgl. auch Klientenkontoauszug vom\n1. Januar bis 31. März 2014 [Zusammenzug nach Buchungscodes, Position\n«Kosten stationärer Aufenthalt Erwachsene» von Fr. 4'860.–; Beilage zu\nact. 12/193]). In B.___ hatte er gleichzeitig ein Zimmer (vgl. act. 12/145,\n12/150), wofür die Vorinstanz ebenfalls aufkam. Nebst dem zugesprochenen\nGrundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen von Fr. 400.– je Monat (act. 12/160) richtete sie ihm offenbar auf Nachfrage hin zusätzliche Nebenkosten von Fr. 30.– je nicht im Zentrum G.___ verbrachtem (Urlaubs-)Tag\naus (vgl. act. 12/162).\n\n3.2.4.2 Wie bereits erwähnt (Erw. 3.1.1) erstreckt sich die Rückerstattung\nnicht auf Kosten für die Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration nach Art. 12a SHG (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. a SHG). Denn\ndiese sind der betreuenden Sozialhilfe zuzuordnen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d\nSHG), nicht der rückerstattungspflichtigen finanziellen Sozialhilfe. Gemäss\nArt. 12b des Suchtgesetzes (sGS 311.2; abgekürzt SuG; in Vollzug seit 1. Januar 2015) trägt die zuständige politische Gemeinde bei Eintritt oder\n\nSeite 11/17\nUnterbringung von suchtkranken Personen in einer der IVSE unterstellten stationären Einrichtung der Suchthilfe: a) die Leistungsabgeltung nach Abzug\nder Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren gesetzlichen Kostenträger; b) die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 der IVSE (Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE [sGS 381.31; abgekürzt IVSE], wenn diese nicht leistungsfähig sind. Das Zentrum G.___ untersteht seit 1. Januar 2015 der IVSE im Bereich C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. C IVSE; Ziff. 1\nAbs. 3 des Regierungsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE [sGS 381.30]; Ziff. 1 Abs. 4 des\nKantonsratsbeschlusses über die Genehmigung des Regierungsbeschlusses\nüber den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen\nIVSE [sGS 381.3]). Den aktuellen Tarifen ist zu entnehmen, dass die Gemeinde den Klientenbeitrag und Nebenkosten bei Personen mit Sozialhilfe finanziert. Zur Zeit der Therapie des Rekurrenten wurde noch kein Klientenbeitrag erhoben (vgl. Beilage zu act. 12/148).\n\n3.2.5 Wie erwähnt (vgl. Erw. 3.1.2) ist nach dem Untersuchungsgrundsatz die Behörde (vorliegend die Vorinstanz) für die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts – wozu im hier zu beurteilenden Fall auch die Höhe des\nRückerstattungsbetrags gehört –, und damit auch für die Beweisführung verantwortlich. Sie hat den Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig zusammenzutragen und – grundsätzlich ohne Bindung an entsprechende Beweisbegehren der Parteien – die ihr notwendig erscheinenden Beweise zu erheben. Der Untersuchungsgrundsatz beherrscht und prägt das öffentliche\nVerfahrensrecht. Er setzt das Gesetzmässigkeitsprinzip um, dient der Verwirklichung und umfassenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen und stellt den Schutz der schwächeren Partei sowie das\nGleichbehandlungsgebot sicher (ARTA, PK VRP/SG, ÜBERBLICK, N 20).\n\n"}