{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-01-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-729_2025-01-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=949&type=1563347022&cHash=d35b90fff49d7b47cdfef566916ae0a6", "Checksum": "6858bf292f97efa6538b53d6afd629d3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:07:24", "Num": ["DIGS411-729"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.01.2025 DIGS411-729"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). 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Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung.\n\n Seite 9/17\nVorinstanz abzusehen, wenn und soweit eine Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen\nwürde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen\nBeurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Zu beachten ist aber, dass\ndem Rechtssuchenden bei einer Heilung gegebenenfalls eine Instanz gestohlen wird. Die Heilung des Mangels soll daher die Ausnahme bleiben (vgl.\nRIZVI / RISI, PK VRP/SG, ART. 15-17 VRP N 10 F.).\n\n3.2\n3.2.1 In der Aufforderung zur Einreichung des Fragebogens mit Belegen vom 10. August 2023 (act. 12/215) teilte die Vorinstanz dem Rekurrenten\nmit, er sei in den Jahren 2011 bis 2014 durch sie finanziell unterstützt worden,\nes bestehe derzeit immer noch eine Nettobelastung von Fr. 61'333.25. Eine\nAufstellung über ihm ausgerichtete Sozialhilfeleistungen bzw. eine nachvollziehbare Abrechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben (vgl.\nErw. 3.1.2.2) liess sie ihm nicht zukommen. In der angefochtenen Verfügung\nhält die Vorinstanz demgegenüber fest, der Rekurrent sei von ihr vom 6. August 2012 bis 16. April 2014 mit insgesamt Fr. 61'333.25 unterstützt worden.\nEiner bei den eingereichten Vorakten (act. 12/1-12/235) liegenden Abschlussverfügung der Vorinstanz vom 6. November 2014 (act. 12/196) ist wiederum\nzu entnehmen, dass der Rekurrent in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. März\n2014 von der Vorinstanz unterstützt worden sei, woraus insgesamt rückerstattungspflichtige Sozialhilfe zulasten des Rekurrenten im Betrag von\nFr. 35'765.65 resultiere.\n\n3.2.2 Der Rekurrent wurde in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2012\nvon der politischen Gemeinde D.___ sozialhilferechtlich unterstützt (vgl.\nSachverhalt A.a mit Verweisen). Per 1. Januar 2013 vereinigte sich diese Gemeinde mit der damaligen politischen Gemeinde B.___ zur (neuen) politischen Gemeinde B.___ (vgl. Porträt Homepage Vorinstanz). Als Rechtsnachfolgerin dieser beiden Gemeinden gingen deren Aktiven und Passiven, einschliesslich Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse auf diesen Zeitpunkt hin auf die vereinigte politische Gemeinde B.___ über (vgl. Art. 11 des Gemeindevereinigungsgesetzes\n[sGS 151.3]). Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten daher grundsätzlich berechtigt, eine Rückerstattung auch für dem Rekurrenten im Zeitraum vom\n1. Mai 2011 bis 31. Juli 2012 ausgerichtete finanzielle Sozialhilfe geltend zu\nmachen, solange auch dieser Zeitraum noch innerhalb des maximalen gesetzlichen Rückforderungszeitraums von 15 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt\ndes Verfügungserlasses, liegt (vgl. Art. 21 Abs. 2 erster Satz SHG; VerwGE\nB 2018/33 vom 27. September 2018 Erw. 2.3.4).\n\nSeite 10/17\n3.2.3 Aufgrund der vorliegenden widersprüchlichen Akten lässt sich weder schlüssig feststellen, für welchen Zeitraum die Rückerstattungsforderung\ntatsächlich geltendgemacht wird noch lässt sich – infolge einer fehlenden detaillierten und nachvollziehbaren Aufstellung bzw. Abrechnung sämtlicher für\nden Rekurrenten erfolgten Ausgaben und Einnahmen – die tatsächliche Höhe\ndes Rückerstattungsbetrags überprüfen. Hinzu kommt, dass aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, ob die Vorinstanz die von den beiden Heimatgemeinden des Rekurrenten im Rahmen der bis 31. Dezember 2013 im innerkantonalen Verhältnis geltenden sowie vorliegend geltend gemachten (vgl.\nact. 12/88) heimatlichen Kostenersatzpflicht (vgl. Art. 24 Abs. 2 SHG in der\nbis 31. Dezember 2013 bzw. ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung\n[nGS 2014-037]) bezahlten Kosten (vgl. Beilage zu act. 12/212) bei der Ermittlung des Rückerstattungsbetrags berücksichtigte bzw. diese ausschied\n(vgl. diesbezüglich auch act. 12/133 [Kontoblatt mit Buchungen vom 19. Mai\n2011 bis 31. Oktober 2012]; act. 12/89, 12/90 bzw. 12/84 mit Beilage ohne\nBerücksichtigung des von den beiden Heimatgemeinden im Oktober 2012 bezahlten Kostenersatzes]).\n\n"}