{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-01-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-729_2025-01-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=949&type=1563347022&cHash=d35b90fff49d7b47cdfef566916ae0a6", "Checksum": "6858bf292f97efa6538b53d6afd629d3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:07:24", "Num": ["DIGS411-729"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.01.2025 DIGS411-729"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). 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Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung.\n\n3.1.3 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt BV) haben die Betroffenen Anspruch\nauf rechtliches Gehör. Die einzelnen Teilgehalte – Anspruch auf Orientierung,\nÄusserung, Teilnahme am Beweisverfahren, Prüfung der Argumente, Begründung und Eröffnung – konkretisieren das Recht auf wirksame Partizipation im\nHinblick auf den unmittelbaren Prozess der Entscheidfindung (STEINMANN /\nSCHINDLER / W YSS, ST.GALLER KOMMENTAR ZUR SCHWEIZERISCHEN BUNDES-\nVERFASSUNG [NACHFOLGEND ST.GALLER KOMMENTAR BV], 4. AUFL., ZÜRICH /\nST.GALLEN 2023, ART. 29 BV N 60, vgl. zu den einzelnen Teilgehalten auch\nRIZVI / RISI, PK VRP/SG, ART. 15-17 VRP N 12 FF.). Schriftliche Verfügungen\nsind stets mit einer Begründung zu versehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VRP).\nAufgrund der Begründung sollen die Adressatinnen und Adressaten nebst\n\nSeite 8/17\ndem Ergebnis auch die Motive der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage nachvollziehen können. Darüber hinaus sollen sie\nersehen können, dass ihre Vorbringen von den Behörden tatsächlich gehört,\nernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden\n(T. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24-26BIS VRP N 11 M.W.H.; STEINMANN /\nSCHINDLER / W YSS, ST.GALLER KOMMENTAR BV, ART. 29 BV N 65). Die Begründungspflicht verlangt, dass die wichtigsten Überlegungen der Behörde im\nEntscheid aufgezeigt werden. Die Behörde ist indessen nicht verpflichtet, sich\nzu allen Rechtsvorbringen zu äussern. Sie kann sich vielmehr auf die für den\nEntscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Darüber hinaus lassen\nsich keine allgemeinen Regeln aufstellen, welchen eine Begründung zu genügen hat. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die\nerforderliche Begründungsdichte ist insofern namentlich abhängig von der\nEingriffsschwere, dem Entscheidungsspielraum der Behörde sowie der Komplexität des Sachverhalts und den rechtlichen Fragen, die zur Beurteilung stehen. Je mehr Spielraum die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens oder\nbei unbestimmten Rechtsbegriffen hat und je stärker der Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. RIZVI / RISI, PK VRP/SG, ART. 15-17 VRP N 19; TSCHUMI,\nPK VRP/SG ART. 24-26BIS VRP N 12). Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der\nPartei (nicht) folgen konnte (RIZVI / RISI PK VRP/SG, ART. 15-17 VRP N 21).\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Natur, was grundsätzlich zur Folge hat, dass dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Aufhebung der\nEntscheidung führt. Ein Entscheid, der unter Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör zustande kam, ist in der Regel anfechtbar. Eine Heilung der\nVerletzung ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis möglich, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, und wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den\nSachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (RIZVI / RISI, PK VRP/SG,\nART. 15-17 VRP N 10 F.). Damit der Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, muss er der Kompensation zugänglich sein, d.h. die\nRechtsmittelinstanz muss den Mangel durch ein korrektes Verfahren ausgleichen können. Dies setzt voraus, dass die Rechtsmittelinstanz mit Blick auf die\nstrittigen Punkte bezüglich Rechts-, Angemessenheits- und Sachverhaltsfragen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt. Eine Heilung ist auch\ndort ausgeschlossen, wo der Rechtsmittelinstanz zwar rechtlich betrachtet\ndieselbe Kognition zukommt, dies aber aufgrund einer zurückhaltenden Prüfungsdichte regelmässig nicht ausgeschöpft wird (vgl. STEINMANN / SCHINDLER\n/ W YSS, ST.GALLER KOMMENTAR BV ART. 29 BV N 26). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die\n\n"}