{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-01-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-729_2025-01-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=949&type=1563347022&cHash=d35b90fff49d7b47cdfef566916ae0a6", "Checksum": "6858bf292f97efa6538b53d6afd629d3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:07:24", "Num": ["DIGS411-729"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.01.2025 DIGS411-729"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). 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Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung.\n\nGemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis muss die Rückerstattungspflicht in\nihrem Umfang und ihrer Art so bestimmt werden, dass die wirtschaftliche\nExistenz und das Fortkommen des Pflichtigen weder gefährdet noch erheblich beeinträchtigt werden. Die Rückerstattung ist nur zumutbar, wenn unter\nBerücksichtigung der gesamten persönlichen Verhältnisse angenommen werden darf, der Betroffene werde durch die Rückerstattung nicht der Gefahr einer erneuten Bedürftigkeit ausgesetzt. Dabei sind nicht dieselben strengen\nMassstäbe anzulegen wie bei der Prüfung der Frage, ob der Gesuchsteller\nAnspruch auf finanzielle Sozialhilfe hat. Hinzu kommt jedoch, dass eine Rückerstattung erst zumutbar ist, wenn stabile Verhältnisse vorliegen und das vorhandene Einkommen das um den Grundbetrag (inkl. Zuschlag von 20 Prozent), die obligatorischen Abgaben (Steuern, Militärpflichtersatz usw.), die\nVersicherungsprämien, die Alimente und die Ausbildungskosten erweiterte\nsoziale Existenzminimum übersteigt und/oder das vorhandene Vermögen höher ist als die doppelten Vermögensfreigrenzen nach den Richtlinien über die\nBemessung der Sozialhilfeleistungen (VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober\n2022 Erw. 3.2 mit Verweis auf GVP 2001 Nr. 6).\n\n3.1.2\n3.1.2.1 Gemäss Art. 12 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes\nwegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen,\ndurch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise (Abs. 1). Sind zur Wahrung des\nöffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die\n\nSeite 7/17\nvon den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über\nerhebliche Tatsachen aufzunehmen (Abs. 2; vgl. auch die spezialgesetzliche\nRegelung in Art. 4bis SHG, wonach das mit dem Vollzug des SHG betraute\nOrgan den Sachverhalt zur Feststellung und Überprüfung des Anspruchs auf\npersönliche Sozialhilfe und zur Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe ermittelt). Die Untersuchungsmaxime auferlegt der Behörde die Beweisführungslast. Dies ändert jedoch nichts an der materiellen Beweislast, also\ndaran, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Der Nachteil der Beweislosigkeit trifft nach der Grundregel des Art. 8 ZGB diejenige Partei, die\naus der zu beweisenden Tatsache Vorteile ableitet (B. MÄRKLI, PRAXISKOM-\nMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES KANTONS\nST.GALLEN [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG],\nART. 12-13 VRP N 13; H.R. ARTA, PK VRP/SG, ÜBERBLICK, N 20). Die Beweislast liegt im Sozialhilferecht für anspruchsbegründende Tatsachen beim Gesuchsteller, bei der Kürzung oder beim Entzug von Leistungen und dem damit\nverbundenen Nachweis anspruchsaufhebender Tatsachen sowie bei der\nRückerstattung bei den Sozialhilfebehörden (vgl. URSPRUNG / RIEDI HUNOLD,\nVERFAHRENSGRUNDSÄTZE UND GRUNDRECHTSBESCHRÄNKUNGEN IN DER SOZIAL-\nHILFE, ZBL 116/2015, S. 413; W IZENT, A.A.O., RZ. 1085).\n\n3.1.2.2 Ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind, ist\nvon der Behörde, welche die Sozialhilfe gewährte, zu prüfen, wobei die vormals bedürftige Person entsprechend Auskunft zu erteilen hat (vgl. Art. 16\nSHG), und die Rückerstattung ist zu verfügen (vgl. Art. 21 Abs. 1 SHG). Der\nder Rückerstattung zugrundeliegende Sachverhalt muss jeweils vollständig\nabgeklärt werden. Zudem trägt die Sozialhilfebehörde die Beweislast für die\nHöhe der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe. Ihr obliegt eine Dokumentationspflicht, wonach die Abrechnung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen leicht\nverständlich und nachvollziehbar darzustellen ist. Spezifisch bestrittene Zahlungen muss die Sozialhilfe im Sinn einer verfahrensrechtlichen Obliegenheit\ndurch einen geeigneten Zahlungsbeleg nachweisen (W IZENT, A.A.O., RZ. 816;\nVerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2).\n\n"}