{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-01-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-729_2025-01-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=949&type=1563347022&cHash=d35b90fff49d7b47cdfef566916ae0a6", "Checksum": "6858bf292f97efa6538b53d6afd629d3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:07:24", "Num": ["DIGS411-729"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.01.2025 DIGS411-729"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). 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Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung.\n\n2.2 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, der Rekurrent habe im Jahr 2021 aufgrund einer Nachzahlung einer IV-Rente ein\nsteuerbares Einkommen von Fr. 204'000.– erzielt. Der behauptete Mittelabfluss für die Rückzahlung von Sozialhilfeschulden oder den Lebensbedarf seiner Tochter sei nicht belegt. Ebenso habe er keine Belege dafür eingereicht,\ndass er nur noch über ein Restvermögen von Fr. 25'000.– verfüge. Weil die\nTochter bereits einen Bachelor abgeschlossen habe, sei es ihr ohne weiteres\nmöglich, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Eine Unterhaltspflicht\ndes Rekurrenten gegenüber seiner volljährigen Tochter werde bestritten. Der\nRekurrent habe keine Gerichtsurteile eingereicht.\n\n2.3\n2.3.1 Strittig und nachfolgend zu klären ist, ob die Vorinstanz den von\nihr festgelegten Rückerstattungsanspruch von Fr. 61'333.25 zu Recht geltend\nmacht und in diesem Zusammenhang, ob sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt hat, indem sie die Zumutbarkeit der Rückerstattung lediglich mit dem Gesetzestext begründet hat sowie (im Sachverhalt) dem steuerbaren Einkommen des Rekurrenten im Jahr 2021.\n\n2.3.2 Nicht Streitgegenstand kann vorliegend demgegenüber eine allfällige Pflicht des Rekurrenten zur Auflösung seines Freizügigkeitskontos sein\n(vgl. den Einwand des Rekurrenten in seiner Rekurseingabe; act. 1). Die Vorinstanz stützt ihren Rückerstattungsanspruch (einschliesslich Zumutbarkeit\nder Rückerstattung) einzig auf das steuerbare Einkommen des Rekurrenten\nim Jahr 2021. Alle Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge (darunter fallen u.a.\nauch Leistungen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien\nund Beiträgen, unterliegen erst im Zeitpunkt, in dem die Leistung zufliesst, der\nSteuerpflicht (vgl. Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 5 des Steuergesetzes [sGS 811.1]). Der Rekurrent hat sein Freizügigkeitskonto gemäss\neigenen Angaben bisher nicht aufgelöst (vgl. act. 1/3, 18), und dies wurde von\nSeiten der Vorinstanz auch nicht verlangt. Das Departement des Innern darf\ndaher im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens ebenfalls nicht darüber\nbefinden. Somit erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.\n\n3.\n3.1\n3.1.1 Wer für sich, für Familienangehörige, für eine Person, die mit ihm\nin eingetragener Partnerschaft lebt, oder für ein Kind, das in der Gemeinschaft der eingetragenen Partnerschaft lebt, finanzielle Sozialhilfe bezogen\nhat, erstattet diese zurück, wenn sich seine finanzielle Lage gebessert hat\nund die Rückerstattung zumutbar ist (Art. 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes\n\nSeite 6/17\n[sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Die Rückerstattung erstreckt sich nicht auf die\nKosten für die Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration nach Art. 12a SHG (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. a SHG). Darunter fallen\nunter anderem Therapien (vgl. Art. 12a Abs. 1 Bst. b SHG). Aus den allgemeinen Zielsetzungen der Sozialhilfe ist abzuleiten, dass die Rückerstattung nicht\nzumutbar ist, wenn sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Bedürftigkeit des Pflichtigen führen würde. Die Rückerstattung setzt voraus,\ndass sich die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person grundlegend verbessert hat. Einkünfte, die nur wenig über dem Existenzminimum liegen, vermögen die Rückerstattungspflicht noch nicht auszulösen, weil dadurch die\nMotivation zur Selbsthilfe untergraben würde. Der unterstützten Person ist\neine den durchschnittlichen Verhältnissen entsprechende Lebenshaltung zuzugestehen. Zumutbar ist die Rückerstattung insbesondere dann, wenn sich\nim konkreten Fall die finanzielle und persönliche Situation der rückerstattungspflichtigen Person derart tatsächlich wesentlich und grundlegend verbessert hat, dass dadurch eine durchschnittliche, angemessene Lebenshaltung nicht gefährdet wird (vgl. VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022\nErw. 3.2; G. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, 2. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2023,\nRZ. 800).\n\n"}