{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-01-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-729_2025-01-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=949&type=1563347022&cHash=d35b90fff49d7b47cdfef566916ae0a6", "Checksum": "6858bf292f97efa6538b53d6afd629d3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:07:24", "Num": ["DIGS411-729"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.01.2025 DIGS411-729"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:07:24", "Checksum": "a6987280056d7a588c8ed6d771ca28bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.01.2025 DIGS411-729\nRegeste:\nSozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung.\n\nG. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2024 beantragten die Sozialen\nDienste B.___ (nachfolgend Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung des\nRekurses; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekurrenten.\nZur Begründung führten sie an, der vom Rekurrent behauptete Mittelabfluss\nfür die Rückzahlung von Sozialhilfeschulden oder den Lebensbedarf seiner\nTochter sei nicht belegt. Es werde bestritten, dass noch eine Unterhaltspflicht\nfür die Tochter bestehe.\n\nH. Auf Nachforderung hin reichte die Vorinstanz am 3. April 2024 ihre\nVorakten ein.\n\nI. Der Rekurrent ersuchte mit Replik vom 7. Mai 2024 um vollständige Gutheissung seines Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge\nzulasten der Vorinstanz, und nahm Stellung zur Vernehmlassung.\n\nJ. In der Folge ersuchte das Departement des Innern den Rekurrenten um Klärung verschiedener von ihm geltend gemachter Zahlungen und\nEinreichung der entsprechenden Belege.\n\nK. Innert erstreckter Frist reichte der Rekurrent am 17. Juni 2024\neine Ergänzung zur Replik sowie Unterlagen ein.\n\nL. Die Vorinstanz verzichtete auf telefonische Nachfrage hin mit E-\nMail vom 6. August 2024 auf die Einreichung einer Duplik.\n\nM. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird\n– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 4/17\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT-\nSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN-\nDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).\n\n1.2 Das Departement des Innern ist zuständig für die Beurteilung von\nRekursen im Bereich des Sozialhilferechts (Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] und\nArt. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei\n[sGS 141.3]). Verfügungen der Vorinstanz sind direkt beim Departement des\nInnern anfechtbar (Art. 40 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements\nder Politischen Gemeinde B.___). Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2023 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis\nVRP). Als Adressat und unmittelbar Betroffener der Verfügung hat der Rekurrent ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung und ist damit zur Rekurserhebung legitimiert. Der Rekurs wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den\nRekurs ist somit einzutreten.\n\n2.\n2.1 Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, seine Tochter erhalte seit ihrem 25. Geburtstag weder Ausbildungszulagen noch eine Kinderrente, und die maximale Bezugsdauer für Stipendien sei ebenfalls aufgebraucht. Er stehe daher gemäss Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) als Vater in der Pflicht, sie nach Möglichkeit zu unterstützen. Dies mache er seit rund einem Jahr durch monatliche\nZahlungen. Die Vorinstanz nehme in der Rückerstattungsverfügung lediglich\nBezug auf seine Steuerveranlagung für das Jahr 2021, nicht aber auf seine\nkonkreten, laufenden Einkommen oder das effektiv vorhandene Vermögen.\nDie Frage der Zumutbarkeit einer Rückerstattung werde lediglich durch den\nGesetzestext begründet und ohne Erklärung als gegeben angesehen, was\nnicht korrekt erscheine. Das in der Steuererklärung 2021 ausgewiesene Einkommen sei grösstenteils vom Sozialamt E.___ vereinnahmt worden oder\nhabe dem Lebensunterhalt der Tochter gedient. Ferner habe er für die Nachzahlung der Invalidenrenten eine Steuerrechnung von beinahe Fr. 14'000.–\nbezahlen müssen, was ihm nur aufgrund der Rückzahlungen der Prämienverbilligungen möglich gewesen sei. Die Erstellung eines Monatsbudgets sei\nnicht möglich, weil sein monatliches Einkommen durch die Bestimmungen der\n\nSeite 5/17\nErgänzungsleistungen vorgegeben sei. Ferner habe er hinsichtlich der Wohnungseinrichtung einen gewissen Nachholbedarf.\n\n"}