{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-01-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-729_2025-01-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=949&type=1563347022&cHash=d35b90fff49d7b47cdfef566916ae0a6", "Checksum": "6858bf292f97efa6538b53d6afd629d3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:07:24", "Num": ["DIGS411-729"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.01.2025 DIGS411-729"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:07:24", "Checksum": "a6987280056d7a588c8ed6d771ca28bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.01.2025 DIGS411-729\nRegeste:\nSozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung.\n\nB. Die Sozialen Dienste B.___ holten ab dem Jahr 2020 Steuerauskünfte beim Steueramt der Stadt E.___ für die Abklärung einer allfälligen\nRückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ein (act. 12/207, 12/209, 12/211; zuletzt\nam 31. Juli 2023, act. 12/214). Gemäss Auskunft vom 3. August 2023 (bzw.\nVeranlagungsberechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern betrug das\n\nSeite 2/17\nsteuerbare Einkommen von A.___ für das Jahr 2021 Fr. 204'200.– (vgl.\nact. 10/2 bzw. 12/214). In der Folge teilten die Sozialen Dienste B.___ A.___\nmit, er sei in den Jahren 2011 bis 2014 durch die Sozialen Dienste B.___ finanziell unterstützt worden, es bestehe derzeit immer noch eine Nettobelastung von Fr. 61'333.25. Sie forderten ihn auf, mittels beigelegtem Fragebogen\nAuskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben und mit entsprechenden Dokumenten zu belegen (act. 12/215).\n\nC. Per 1. September 2023 zog A.___ nach F.___. Er nahm mit\nSchreiben vom 19. September 2023 Stellung und reichte verschiedene Unterlagen ein (mittels E-Mail vom 19. September 2023; act. 12/217, 12/218). Mit\nE-Mail vom 3. Oktober 2023 verwies er darauf, dass die Steuerveranlagung\nfür das Jahr 2021 unrealistisch gewesen sei, weil für sechs Jahre Zahlungen\nder IV darin enthalten gewesen seien. Die Steuererklärung für das Jahr 2022\nhabe er infolge Umzugs noch nicht ausfüllen können. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2023 reichte A.___ weitere Unterlagen ein (darunter den einverlangten Fragebogen; vgl. act. 12/222) und bat unter Verweis auf die im Oktober\n2023 eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2022 darum, die entsprechende Veranlagung abzuwarten (act. 12/223). Mit E-Mail vom 13. Dezember\n2023 stellte er den Sozialen Diensten B.___ die definitive Steuerveranlagung\nfür das Jahr 2022 zu (act. 12/226).\n\nD. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 (Versand am 20. Dezember 2023; act. 1/1 bzw. 12/227) verpflichteten die Sozialen Dienste B.___\nA.___, vom 6. August 2012 bis 16. April 2014 bezogene Sozialhilfeleistungen\nim Betrag von Fr. 61'333.25 bis am 28. Februar 2024 zurückzuerstatten\n(Ziff. 1). Ferner wurde er eingeladen, innert 14 Tagen mit der Fachperson\nRückerstattung Kontakt aufzunehmen, um die Modalitäten der Rückerstattung\nvereinbaren zu können (Ziff. 2). Für den Fall, dass er von dieser Möglichkeit\nkeinen Gebrauch mache bzw. die Frist ungenutzt verstreichen lasse, werde\ndie ganze Rückerstattungsforderung auf einmal geltend gemacht (Ziff. 3). Im\nSachverhalt war festgehalten, dass das steuerbare Einkommen von A.___ für\ndas Jahr 2021 Fr. 221'305.– betragen habe. Als Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des vorliegenden Sachverhalts seien die Voraussetzungen für\ndie Rückerstattung der früheren Sozialhilfeleistungen als erfüllt zu betrachten,\nzumal dagegen innert Frist keine Einwendungen erhoben worden seien.\n\nE. A.___ (nachfolgend Rekurrent) erhob gegen diese Verfügung mit\nEingabe vom 4. Januar 2024 Rekurs beim Departement des Innern. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nicht gegeben seien. Er verwies zusammengefasst darauf, dass seine Tochter seit ihrem 25. Geburtstag weder Ausbildungszulagen noch eine Kinderrente erhalte und die maximale Bezugsdauer für Stipendien aufgebraucht sei. Er unterstütze sie nach\n\nSeite 3/17\nMöglichkeit, seit einem Jahr durch monatliche Zahlungen. Sein Restvermögen auf dem Bankkonto werde daher bis zum voraussichtlichen Studienende\nder Tochter im Herbst 2026 aufgebraucht sein. Es werde in der Rückerstattungsverfügung lediglich Bezug auf die Steuerveranlagung für das Jahr 2021\ngenommen, nicht jedoch auf seine konkreten, laufenden Einkommen oder\ndas effektiv vorhandene Vermögen. Das Geld sei grösstenteils vom Sozialamt\nE.___ vereinnahmt worden, und es seien Steuern für die Nachzahlung der Invalidenrente angefallen. Sollte ihm eine Rückerstattungspflicht auferlegt werden, bei der er sein Freizügigkeitsguthaben auflösen müsse, müsse ihm zunächst die Zahlung der anfallenden Kapitalsteuern ermöglicht werden.\n\nF. Der vom Departement des Innern mit Schreiben vom 8. Januar\n2024 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 900.– (Zahlungsfrist bis 2. Februar\n2024) wurde – nachdem das Sicherheits- und Justizdepartement mit Verfügung vom 13. Februar 2024 ein Gesuch vom 1. Februar 2024 um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte (act. 5) – vor Eröffnung einer neuen Zahlungsfrist und somit fristgerecht am 1. März 2024 einbezahlt (act. 6).\n\n"}