{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-01-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-729_2025-01-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=949&type=1563347022&cHash=d35b90fff49d7b47cdfef566916ae0a6", "Checksum": "6858bf292f97efa6538b53d6afd629d3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:07:24", "Num": ["DIGS411-729"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.01.2025 DIGS411-729"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:07:24", "Checksum": "a6987280056d7a588c8ed6d771ca28bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.01.2025 DIGS411-729\nRegeste:\nSozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-729\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 18.08.2025\nEntscheiddatum: 13.01.2025\n\nEntscheid Departement des Innern vom 13. Januar 2025\nSozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der\nUntersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1\nSHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen\nSachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische)\nAufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung\n(detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten\nUnterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des\nRückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt\nund ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend\nnachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des\nRekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht\ngeprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im\nErgebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung\nangefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des\nrückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen\nfinanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der\nZumutbarkeit der Rückerstattung.\n\nDen Entscheid DIGS411-729 vom 13. Januar 2025 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-729\n\nEntscheid vom 13. Januar 2025\n\nRekurrent A.___,\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde B.___,\n\nBetreff Verfügung vom 12. Dezember 2023 betreffend Rückerstattung von\nSozialhilfeleistungen\nSachverhalt\n\nA.a) A.___, wurde von den Sozialen Diensten der Stadt B.___ in der\nZeit vom 1. August 2012 bis 16. April 2014 (bzw. 31. März 2014, vgl.\nact. 12/196) sozialhilferechtlich unterstützt (act. 12/86, 12/152, 12/185,\n12/193, 12/199, 12/200). Zuvor wurde er von den politischen Gemeinden\nC.___ (bis 30. April 2011) bzw. D.___ (vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2012) unterstützt (vgl. act. 12/12, 12/45, 12/49-53, 12/84). Im Jahr 2000 hatte seine\nEhefrau ihn und die gemeinsame Tochter (geb. … 199x, seit Ende August\n2000 verbeiständet) verlassen und lebte offenbar an unbekannter Adresse in\nIndien (vgl. act. 12/56). Ende des Jahres 2010 wurde A.___ verbeiständet\n(vgl. act. 12/30, 12/57). Seit 15. September 2011 war die Tochter in Dauerpflege bei einer Pflegefamilie platziert (act. 12/59).\n\nb) Per 1. April 2014 zog A.___ in die politische Gemeinde E.___ (vgl.\nact. 12/182, 12/183, 12/188) und wurde darauf in dieser Gemeinde weiterhin\nsozialhilferechtlich unterstützt. In der Folge stellten die Sozialen Dienste\nB.___ mit Verfügung vom 6. November 2014 die Unterstützung von A.___ per\n31. März 2014 ein. Ferner wurde festgehalten, dass sie periodisch die Rückerstattung der noch offenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 35'765.65\nprüfen und sie gegebenenfalls geltend machen würden (act. 12/196).\n\nc) Mit Verfügungen vom 14. Juli 2021 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (nachfolgend SVA) A.___ rückwirkend ab\n1. März 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) zu; für die\nTochter wurde eine Kinderrente zur IV-Rente zugesprochen. Der überwiegendste Teil des Nachzahlungsbetrags für A.___ für den Zeitraum vom\n1. März 2016 bis 30. Juni 2021 wurde mit den Sozialen Diensten E.___ verrechnet, A.___ wurde der Restbetrag ausbezahlt. Die Nachzahlung der Kinderrente für die volljährige Tochter wurde A.___ ausbezahlt (vgl. act. 18/1,\n18/2). Er überwies ihr den Betrag in der Folge (act. 18/9, vgl. auch 18/5). Mit\nVerfügung der SVA vom 30. März 2022 wurden ihm ferner Ergänzungsleistungen zur IV-Rente zugesprochen (vgl. act. 18/3). Im April 2022 erfolgten im\nZusammenhang mit der individuellen Prämienverbilligung (IPV) Zahlungen\nseiner Krankenkasse an A.___ für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. Juni\n2022 (act. 18/4, vgl. auch Übersicht EL-Abrechnung für diesen Zeitraum\n[act. 18/3]).\n\n"}