Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-729 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 18.08.2025 Entscheiddatum: 13.01.2025 Entscheid Departement des Innern vom 13. Januar 2025 Sozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung. Den Entscheid DIGS411-729 vom 13. Januar 2025 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18 Kanton St.Gallen Departement des Innern DIGS411-729 Entscheid vom 13. Januar 2025 Rekurrent A.___, gegen Vorinstanz Politische Gemeinde B.___, Betreff Verfügung vom 12. Dezember 2023 betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen Sachverhalt A.a) A.___, wurde von den Sozialen Diensten der Stadt B.___ in der Zeit vom 1. August 2012 bis 16. April 2014 (bzw. 31. März 2014, vgl. act. 12/196) sozialhilferechtlich unterstützt (act. 12/86, 12/152, 12/185, 12/193, 12/199, 12/200). Zuvor wurde er von den politischen Gemeinden C.___ (bis 30. April 2011) bzw. D.___ (vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2012) un- terstützt (vgl. act. 12/12, 12/45, 12/49-53, 12/84). Im Jahr 2000 hatte seine Ehefrau ihn und die gemeinsame Tochter (geb. … 199x, seit Ende August 2000 verbeiständet) verlassen und lebte offenbar an unbekannter Adresse in Indien (vgl. act. 12/56). Ende des Jahres 2010 wurde A.___ verbeiständet (vgl. act. 12/30, 12/57). Seit 15. September 2011 war die Tochter in Dauer- pflege bei einer Pflegefamilie platziert (act. 12/59). b) Per 1. April 2014 zog A.___ in die politische Gemeinde E.___ (vgl. act. 12/182, 12/183, 12/188) und wurde darauf in dieser Gemeinde weiterhin sozialhilferechtlich unterstützt. In der Folge stellten die Sozialen Dienste B.___ mit Verfügung vom 6. November 2014 die Unterstützung von A.___ per 31. März 2014 ein. Ferner wurde festgehalten, dass sie periodisch die Rück- erstattung der noch offenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 35'765.65 prüfen und sie gegebenenfalls geltend machen würden (act. 12/196). c) Mit Verfügungen vom 14. Juli 2021 sprach die Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons St.Gallen (nachfolgend SVA) A.___ rückwirkend ab 1. März 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) zu; für die Tochter wurde eine Kinderrente zur IV-Rente zugesprochen. Der überwie- gendste Teil des Nachzahlungsbetrags für A.___ für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 30. Juni 2021 wurde mit den Sozialen Diensten E.___ ver- rechnet, A.___ wurde der Restbetrag ausbezahlt. Die Nachzahlung der Kin- derrente für die volljährige Tochter wurde A.___ ausbezahlt (vgl. act. 18/1, 18/2). Er überwies ihr den Betrag in der Folge (act. 18/9, vgl. auch 18/5). Mit Verfügung der SVA vom 30. März 2022 wurden ihm ferner Ergänzungsleis- tungen zur IV-Rente zugesprochen (vgl. act. 18/3). Im April 2022 erfolgten im Zusammenhang mit der individuellen Prämienverbilligung (IPV) Zahlungen seiner Krankenkasse an A.___ für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2022 (act. 18/4, vgl. auch Übersicht EL-Abrechnung für diesen Zeitraum [act. 18/3]). B. Die Sozialen Dienste B.___ holten ab dem Jahr 2020 Steueraus- künfte beim Steueramt der Stadt E.___ für die Abklärung einer allfälligen Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ein (act. 12/207, 12/209, 12/211; zuletzt am 31. Juli 2023, act. 12/214). Gemäss Auskunft vom 3. August 2023 (bzw. Veranlagungsberechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern betrug das Seite 2/17 steuerbare Einkommen von A.___ für das Jahr 2021 Fr. 204'200.– (vgl. act. 10/2 bzw. 12/214). In der Folge teilten die Sozialen Dienste B.___ A.___ mit, er sei in den Jahren 2011 bis 2014 durch die Sozialen Dienste B.___ fi- nanziell unterstützt worden, es bestehe derzeit immer noch eine Nettobelas- tung von Fr. 61'333.25. Sie forderten ihn auf, mittels beigelegtem Fragebogen Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben und mit entsprechen- den Dokumenten zu belegen (act. 12/215). C. Per 1. September 2023 zog A.___ nach F.___. Er nahm mit Schreiben vom 19. September 2023 Stellung und reichte verschiedene Unter- lagen ein (mittels E-Mail vom 19. September 2023; act. 12/217, 12/218). Mit E-Mail vom 3. Oktober 2023 verwies er darauf, dass die Steuerveranlagung für das Jahr 2021 unrealistisch gewesen sei, weil für sechs Jahre Zahlungen der IV darin enthalten gewesen seien. Die Steuererklärung für das Jahr 2022 habe er infolge Umzugs noch nicht ausfüllen können. Mit E-Mail vom 8. De- zember 2023 reichte A.___ weitere Unterlagen ein (darunter den einverlang- ten Fragebogen; vgl. act. 12/222) und bat unter Verweis auf die im Oktober 2023 eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2022 darum, die entspre- chende Veranlagung abzuwarten (act. 12/223). Mit E-Mail vom 13. Dezember 2023 stellte er den Sozialen Diensten B.___ die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2022 zu (act. 12/226). D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 (Versand am 20. Dezem- ber 2023; act. 1/1 bzw. 12/227) verpflichteten die Sozialen Dienste B.___ A.___, vom 6. August 2012 bis 16. April 2014 bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 61'333.25 bis am 28. Februar 2024 zurückzuerstatten (Ziff. 1). Ferner wurde er eingeladen, innert 14 Tagen mit der Fachperson Rückerstattung Kontakt aufzunehmen, um die Modalitäten der Rückerstattung vereinbaren zu können (Ziff. 2). Für den Fall, dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache bzw. die Frist ungenutzt verstreichen lasse, werde die ganze Rückerstattungsforderung auf einmal geltend gemacht (Ziff. 3). Im Sachverhalt war festgehalten, dass das steuerbare Einkommen von A.___ für das Jahr 2021 Fr. 221'305.– betragen habe. Als Begründung wurde ausge- führt, aufgrund des vorliegenden Sachverhalts seien die Voraussetzungen für die Rückerstattung der früheren Sozialhilfeleistungen als erfüllt zu betrachten, zumal dagegen innert Frist keine Einwendungen erhoben worden seien. E. A.___ (nachfolgend Rekurrent) erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 4. Januar 2024 Rekurs beim Departement des Innern. Er bean- tragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung, dass die Voraus- setzungen für eine Rückerstattung nicht gegeben seien. Er verwies zusam- mengefasst darauf, dass seine Tochter seit ihrem 25. Geburtstag weder Aus- bildungszulagen noch eine Kinderrente erhalte und die maximale Bezugs- dauer für Stipendien aufgebraucht sei. Er unterstütze sie nach Seite 3/17 Möglichkeit, seit einem Jahr durch monatliche Zahlungen. Sein Restvermö- gen auf dem Bankkonto werde daher bis zum voraussichtlichen Studienende der Tochter im Herbst 2026 aufgebraucht sein. Es werde in der Rückerstat- tungsverfügung lediglich Bezug auf die Steuerveranlagung für das Jahr 2021 genommen, nicht jedoch auf seine konkreten, laufenden Einkommen oder das effektiv vorhandene Vermögen. Das Geld sei grösstenteils vom Sozialamt E.___ vereinnahmt worden, und es seien Steuern für die Nachzahlung der In- validenrente angefallen. Sollte ihm eine Rückerstattungspflicht auferlegt wer- den, bei der er sein Freizügigkeitsguthaben auflösen müsse, müsse ihm zu- nächst die Zahlung der anfallenden Kapitalsteuern ermöglicht werden. F. Der vom Departement des Innern mit Schreiben vom 8. Januar 2024 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 900.– (Zahlungsfrist bis 2. Februar 2024) wurde – nachdem das Sicherheits- und Justizdepartement mit Verfü- gung vom 13. Februar 2024 ein Gesuch vom 1. Februar 2024 um unentgeltli- che Rechtspflege abgewiesen hatte (act. 5) – vor Eröffnung einer neuen Zah- lungsfrist und somit fristgerecht am 1. März 2024 einbezahlt (act. 6). G. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2024 beantragten die Sozialen Dienste B.___ (nachfolgend Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung des Rekurses; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekurrenten. Zur Begründung führten sie an, der vom Rekurrent behauptete Mittelabfluss für die Rückzahlung von Sozialhilfeschulden oder den Lebensbedarf seiner Tochter sei nicht belegt. Es werde bestritten, dass noch eine Unterhaltspflicht für die Tochter bestehe. H. Auf Nachforderung hin reichte die Vorinstanz am 3. April 2024 ihre Vorakten ein. I. Der Rekurrent ersuchte mit Replik vom 7. Mai 2024 um vollstän- dige Gutheissung seines Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz, und nahm Stellung zur Vernehmlassung. J. In der Folge ersuchte das Departement des Innern den Rekurren- ten um Klärung verschiedener von ihm geltend gemachter Zahlungen und Einreichung der entsprechenden Belege. K. Innert erstreckter Frist reichte der Rekurrent am 17. Juni 2024 eine Ergänzung zur Replik sowie Unterlagen ein. L. Die Vorinstanz verzichtete auf telefonische Nachfrage hin mit E- Mail vom 6. August 2024 auf die Einreichung einer Duplik. M. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seite 4/17 Erwägungen 1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs einge- treten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt vorhan- den sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugli- ches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten so- wie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT- SCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN- DES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.). 1.2 Das Departement des Innern ist zuständig für die Beurteilung von Rekursen im Bereich des Sozialhilferechts (Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Verfügungen der Vorinstanz sind direkt beim Departement des Innern anfechtbar (Art. 40 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der Politischen Gemeinde B.___). Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. De- zember 2023 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Als Adressat und unmittelbar Betroffener der Verfügung hat der Rekur- rent ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Ände- rung und ist damit zur Rekurserhebung legitimiert. Der Rekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist somit einzutreten. 2. 2.1 Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, seine Tochter er- halte seit ihrem 25. Geburtstag weder Ausbildungszulagen noch eine Kinder- rente, und die maximale Bezugsdauer für Stipendien sei ebenfalls aufge- braucht. Er stehe daher gemäss Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) als Vater in der Pflicht, sie nach Mög- lichkeit zu unterstützen. Dies mache er seit rund einem Jahr durch monatliche Zahlungen. Die Vorinstanz nehme in der Rückerstattungsverfügung lediglich Bezug auf seine Steuerveranlagung für das Jahr 2021, nicht aber auf seine konkreten, laufenden Einkommen oder das effektiv vorhandene Vermögen. Die Frage der Zumutbarkeit einer Rückerstattung werde lediglich durch den Gesetzestext begründet und ohne Erklärung als gegeben angesehen, was nicht korrekt erscheine. Das in der Steuererklärung 2021 ausgewiesene Ein- kommen sei grösstenteils vom Sozialamt E.___ vereinnahmt worden oder habe dem Lebensunterhalt der Tochter gedient. Ferner habe er für die Nach- zahlung der Invalidenrenten eine Steuerrechnung von beinahe Fr. 14'000.– bezahlen müssen, was ihm nur aufgrund der Rückzahlungen der Prämienver- billigungen möglich gewesen sei. Die Erstellung eines Monatsbudgets sei nicht möglich, weil sein monatliches Einkommen durch die Bestimmungen der Seite 5/17 Ergänzungsleistungen vorgegeben sei. Ferner habe er hinsichtlich der Woh- nungseinrichtung einen gewissen Nachholbedarf. 2.2 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, der Re- kurrent habe im Jahr 2021 aufgrund einer Nachzahlung einer IV-Rente ein steuerbares Einkommen von Fr. 204'000.– erzielt. Der behauptete Mittelab- fluss für die Rückzahlung von Sozialhilfeschulden oder den Lebensbedarf sei- ner Tochter sei nicht belegt. Ebenso habe er keine Belege dafür eingereicht, dass er nur noch über ein Restvermögen von Fr. 25'000.– verfüge. Weil die Tochter bereits einen Bachelor abgeschlossen habe, sei es ihr ohne weiteres möglich, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Eine Unterhaltspflicht des Rekurrenten gegenüber seiner volljährigen Tochter werde bestritten. Der Rekurrent habe keine Gerichtsurteile eingereicht. 2.3 2.3.1 Strittig und nachfolgend zu klären ist, ob die Vorinstanz den von ihr festgelegten Rückerstattungsanspruch von Fr. 61'333.25 zu Recht geltend macht und in diesem Zusammenhang, ob sie das rechtliche Gehör des Re- kurrenten verletzt hat, indem sie die Zumutbarkeit der Rückerstattung ledig- lich mit dem Gesetzestext begründet hat sowie (im Sachverhalt) dem steuer- baren Einkommen des Rekurrenten im Jahr 2021. 2.3.2 Nicht Streitgegenstand kann vorliegend demgegenüber eine allfäl- lige Pflicht des Rekurrenten zur Auflösung seines Freizügigkeitskontos sein (vgl. den Einwand des Rekurrenten in seiner Rekurseingabe; act. 1). Die Vor- instanz stützt ihren Rückerstattungsanspruch (einschliesslich Zumutbarkeit der Rückerstattung) einzig auf das steuerbare Einkommen des Rekurrenten im Jahr 2021. Alle Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge (darunter fallen u.a. auch Leistungen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) mit Ein- schluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen, unterliegen erst im Zeitpunkt, in dem die Leistung zufliesst, der Steuerpflicht (vgl. Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 5 des Steuer- gesetzes [sGS 811.1]). Der Rekurrent hat sein Freizügigkeitskonto gemäss eigenen Angaben bisher nicht aufgelöst (vgl. act. 1/3, 18), und dies wurde von Seiten der Vorinstanz auch nicht verlangt. Das Departement des Innern darf daher im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens ebenfalls nicht darüber befinden. Somit erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. 3. 3.1 3.1.1 Wer für sich, für Familienangehörige, für eine Person, die mit ihm in eingetragener Partnerschaft lebt, oder für ein Kind, das in der Gemein- schaft der eingetragenen Partnerschaft lebt, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, erstattet diese zurück, wenn sich seine finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist (Art. 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes Seite 6/17 [sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Die Rückerstattung erstreckt sich nicht auf die Kosten für die Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen oder sozialen In- tegration nach Art. 12a SHG (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. a SHG). Darunter fallen unter anderem Therapien (vgl. Art. 12a Abs. 1 Bst. b SHG). Aus den allgemei- nen Zielsetzungen der Sozialhilfe ist abzuleiten, dass die Rückerstattung nicht zumutbar ist, wenn sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Be- dürftigkeit des Pflichtigen führen würde. Die Rückerstattung setzt voraus, dass sich die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person grundlegend ver- bessert hat. Einkünfte, die nur wenig über dem Existenzminimum liegen, ver- mögen die Rückerstattungspflicht noch nicht auszulösen, weil dadurch die Motivation zur Selbsthilfe untergraben würde. Der unterstützten Person ist eine den durchschnittlichen Verhältnissen entsprechende Lebenshaltung zu- zugestehen. Zumutbar ist die Rückerstattung insbesondere dann, wenn sich im konkreten Fall die finanzielle und persönliche Situation der rückerstat- tungspflichtigen Person derart tatsächlich wesentlich und grundlegend ver- bessert hat, dass dadurch eine durchschnittliche, angemessene Lebenshal- tung nicht gefährdet wird (vgl. VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2; G. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, 2. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2023, RZ. 800). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis muss die Rückerstattungspflicht in ihrem Umfang und ihrer Art so bestimmt werden, dass die wirtschaftliche Existenz und das Fortkommen des Pflichtigen weder gefährdet noch erheb- lich beeinträchtigt werden. Die Rückerstattung ist nur zumutbar, wenn unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen Verhältnisse angenommen wer- den darf, der Betroffene werde durch die Rückerstattung nicht der Gefahr ei- ner erneuten Bedürftigkeit ausgesetzt. Dabei sind nicht dieselben strengen Massstäbe anzulegen wie bei der Prüfung der Frage, ob der Gesuchsteller Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe hat. Hinzu kommt jedoch, dass eine Rück- erstattung erst zumutbar ist, wenn stabile Verhältnisse vorliegen und das vor- handene Einkommen das um den Grundbetrag (inkl. Zuschlag von 20 Pro- zent), die obligatorischen Abgaben (Steuern, Militärpflichtersatz usw.), die Versicherungsprämien, die Alimente und die Ausbildungskosten erweiterte soziale Existenzminimum übersteigt und/oder das vorhandene Vermögen hö- her ist als die doppelten Vermögensfreigrenzen nach den Richtlinien über die Bemessung der Sozialhilfeleistungen (VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2 mit Verweis auf GVP 2001 Nr. 6). 3.1.2 3.1.2.1 Gemäss Art. 12 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauf- tragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Au- genschein sowie auf andere geeignete Weise (Abs. 1). Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die Seite 7/17 von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Abs. 2; vgl. auch die spezialgesetzliche Regelung in Art. 4bis SHG, wonach das mit dem Vollzug des SHG betraute Organ den Sachverhalt zur Feststellung und Überprüfung des Anspruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur Bemessung der Höhe der finanziellen Sozial- hilfe ermittelt). Die Untersuchungsmaxime auferlegt der Behörde die Beweis- führungslast. Dies ändert jedoch nichts an der materiellen Beweislast, also daran, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Der Nachteil der Be- weislosigkeit trifft nach der Grundregel des Art. 8 ZGB diejenige Partei, die aus der zu beweisenden Tatsache Vorteile ableitet (B. MÄRKLI, PRAXISKOM- MENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES KANTONS ST.GALLEN [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 12-13 VRP N 13; H.R. ARTA, PK VRP/SG, ÜBERBLICK, N 20). Die Beweis- last liegt im Sozialhilferecht für anspruchsbegründende Tatsachen beim Ge- suchsteller, bei der Kürzung oder beim Entzug von Leistungen und dem damit verbundenen Nachweis anspruchsaufhebender Tatsachen sowie bei der Rückerstattung bei den Sozialhilfebehörden (vgl. URSPRUNG / RIEDI HUNOLD, VERFAHRENSGRUNDSÄTZE UND GRUNDRECHTSBESCHRÄNKUNGEN IN DER SOZIAL- HILFE, ZBL 116/2015, S. 413; W IZENT, A.A.O., RZ. 1085). 3.1.2.2 Ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind, ist von der Behörde, welche die Sozialhilfe gewährte, zu prüfen, wobei die vor- mals bedürftige Person entsprechend Auskunft zu erteilen hat (vgl. Art. 16 SHG), und die Rückerstattung ist zu verfügen (vgl. Art. 21 Abs. 1 SHG). Der der Rückerstattung zugrundeliegende Sachverhalt muss jeweils vollständig abgeklärt werden. Zudem trägt die Sozialhilfebehörde die Beweislast für die Höhe der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe. Ihr obliegt eine Dokumentations- pflicht, wonach die Abrechnung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen leicht verständlich und nachvollziehbar darzustellen ist. Spezifisch bestrittene Zah- lungen muss die Sozialhilfe im Sinn einer verfahrensrechtlichen Obliegenheit durch einen geeigneten Zahlungsbeleg nachweisen (W IZENT, A.A.O., RZ. 816; VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2). 3.1.3 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt BV) haben die Betroffenen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die einzelnen Teilgehalte – Anspruch auf Orientierung, Äusserung, Teilnahme am Beweisverfahren, Prüfung der Argumente, Begrün- dung und Eröffnung – konkretisieren das Recht auf wirksame Partizipation im Hinblick auf den unmittelbaren Prozess der Entscheidfindung (STEINMANN / SCHINDLER / W YSS, ST.GALLER KOMMENTAR ZUR SCHWEIZERISCHEN BUNDES- VERFASSUNG [NACHFOLGEND ST.GALLER KOMMENTAR BV], 4. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2023, ART. 29 BV N 60, vgl. zu den einzelnen Teilgehalten auch RIZVI / RISI, PK VRP/SG, ART. 15-17 VRP N 12 FF.). Schriftliche Verfügungen sind stets mit einer Begründung zu versehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VRP). Aufgrund der Begründung sollen die Adressatinnen und Adressaten nebst Seite 8/17 dem Ergebnis auch die Motive der vorgenommenen Würdigung des Sachver- halts und der Rechtslage nachvollziehen können. Darüber hinaus sollen sie ersehen können, dass ihre Vorbringen von den Behörden tatsächlich gehört, ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden (T. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24-26BIS VRP N 11 M.W.H.; STEINMANN / SCHINDLER / W YSS, ST.GALLER KOMMENTAR BV, ART. 29 BV N 65). Die Be- gründungspflicht verlangt, dass die wichtigsten Überlegungen der Behörde im Entscheid aufgezeigt werden. Die Behörde ist indessen nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen zu äussern. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Darüber hinaus lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, welchen eine Begründung zu genü- gen hat. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Um- stände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die erforderliche Begründungsdichte ist insofern namentlich abhängig von der Eingriffsschwere, dem Entscheidungsspielraum der Behörde sowie der Kom- plexität des Sachverhalts und den rechtlichen Fragen, die zur Beurteilung ste- hen. Je mehr Spielraum die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens oder bei unbestimmten Rechtsbegriffen hat und je stärker der Entscheid in die indi- viduellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begrün- dung zu stellen (vgl. RIZVI / RISI, PK VRP/SG, ART. 15-17 VRP N 19; TSCHUMI, PK VRP/SG ART. 24-26BIS VRP N 12). Erforderlich ist, dass sich aus der Ge- samtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei (nicht) folgen konnte (RIZVI / RISI PK VRP/SG, ART. 15-17 VRP N 21). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung formeller Natur, was grundsätzlich zur Folge hat, dass dessen Verlet- zung ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Aufhebung der Entscheidung führt. Ein Entscheid, der unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande kam, ist in der Regel anfechtbar. Eine Heilung der Verletzung ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis möglich, wenn die Verlet- zung nicht besonders schwer wiegt, und wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (RIZVI / RISI, PK VRP/SG, ART. 15-17 VRP N 10 F.). Damit der Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfah- ren geheilt werden kann, muss er der Kompensation zugänglich sein, d.h. die Rechtsmittelinstanz muss den Mangel durch ein korrektes Verfahren ausglei- chen können. Dies setzt voraus, dass die Rechtsmittelinstanz mit Blick auf die strittigen Punkte bezüglich Rechts-, Angemessenheits- und Sachverhaltsfra- gen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt. Eine Heilung ist auch dort ausgeschlossen, wo der Rechtsmittelinstanz zwar rechtlich betrachtet dieselbe Kognition zukommt, dies aber aufgrund einer zurückhaltenden Prü- fungsdichte regelmässig nicht ausgeschöpft wird (vgl. STEINMANN / SCHINDLER / W YSS, ST.GALLER KOMMENTAR BV ART. 29 BV N 26). Unter dieser Voraus- setzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Seite 9/17 Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit eine Rückweisung der Sache zu ei- nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Zu beachten ist aber, dass dem Rechtssuchenden bei einer Heilung gegebenenfalls eine Instanz gestoh- len wird. Die Heilung des Mangels soll daher die Ausnahme bleiben (vgl. RIZVI / RISI, PK VRP/SG, ART. 15-17 VRP N 10 F.). 3.2 3.2.1 In der Aufforderung zur Einreichung des Fragebogens mit Bele- gen vom 10. August 2023 (act. 12/215) teilte die Vorinstanz dem Rekurrenten mit, er sei in den Jahren 2011 bis 2014 durch sie finanziell unterstützt worden, es bestehe derzeit immer noch eine Nettobelastung von Fr. 61'333.25. Eine Aufstellung über ihm ausgerichtete Sozialhilfeleistungen bzw. eine nachvoll- ziehbare Abrechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben (vgl. Erw. 3.1.2.2) liess sie ihm nicht zukommen. In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz demgegenüber fest, der Rekurrent sei von ihr vom 6. Au- gust 2012 bis 16. April 2014 mit insgesamt Fr. 61'333.25 unterstützt worden. Einer bei den eingereichten Vorakten (act. 12/1-12/235) liegenden Abschluss- verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2014 (act. 12/196) ist wiederum zu entnehmen, dass der Rekurrent in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. März 2014 von der Vorinstanz unterstützt worden sei, woraus insgesamt rückerstat- tungspflichtige Sozialhilfe zulasten des Rekurrenten im Betrag von Fr. 35'765.65 resultiere. 3.2.2 Der Rekurrent wurde in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2012 von der politischen Gemeinde D.___ sozialhilferechtlich unterstützt (vgl. Sachverhalt A.a mit Verweisen). Per 1. Januar 2013 vereinigte sich diese Ge- meinde mit der damaligen politischen Gemeinde B.___ zur (neuen) politi- schen Gemeinde B.___ (vgl. Porträt Homepage Vorinstanz). Als Rechtsnach- folgerin dieser beiden Gemeinden gingen deren Aktiven und Passiven, ein- schliesslich Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und ange- merkte Rechtsverhältnisse auf diesen Zeitpunkt hin auf die vereinigte politi- sche Gemeinde B.___ über (vgl. Art. 11 des Gemeindevereinigungsgesetzes [sGS 151.3]). Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten daher grundsätzlich be- rechtigt, eine Rückerstattung auch für dem Rekurrenten im Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2012 ausgerichtete finanzielle Sozialhilfe geltend zu machen, solange auch dieser Zeitraum noch innerhalb des maximalen ge- setzlichen Rückforderungszeitraums von 15 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses, liegt (vgl. Art. 21 Abs. 2 erster Satz SHG; VerwGE B 2018/33 vom 27. September 2018 Erw. 2.3.4). Seite 10/17 3.2.3 Aufgrund der vorliegenden widersprüchlichen Akten lässt sich we- der schlüssig feststellen, für welchen Zeitraum die Rückerstattungsforderung tatsächlich geltendgemacht wird noch lässt sich – infolge einer fehlenden de- taillierten und nachvollziehbaren Aufstellung bzw. Abrechnung sämtlicher für den Rekurrenten erfolgten Ausgaben und Einnahmen – die tatsächliche Höhe des Rückerstattungsbetrags überprüfen. Hinzu kommt, dass aus den vorlie- genden Akten nicht hervorgeht, ob die Vorinstanz die von den beiden Heimat- gemeinden des Rekurrenten im Rahmen der bis 31. Dezember 2013 im inner- kantonalen Verhältnis geltenden sowie vorliegend geltend gemachten (vgl. act. 12/88) heimatlichen Kostenersatzpflicht (vgl. Art. 24 Abs. 2 SHG in der bis 31. Dezember 2013 bzw. ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung [nGS 2014-037]) bezahlten Kosten (vgl. Beilage zu act. 12/212) bei der Er- mittlung des Rückerstattungsbetrags berücksichtigte bzw. diese ausschied (vgl. diesbezüglich auch act. 12/133 [Kontoblatt mit Buchungen vom 19. Mai 2011 bis 31. Oktober 2012]; act. 12/89, 12/90 bzw. 12/84 mit Beilage ohne Berücksichtigung des von den beiden Heimatgemeinden im Oktober 2012 be- zahlten Kostenersatzes]). 3.2.4 3.2.4.1 Ferner befand sich der Rekurrent – soweit ersichtlich – seit 23. September 2013 bzw. seit (anfangs) Oktober 2013 offenbar bis zum Weg- zug (sowie allenfalls auch danach) in stationärer Therapie im Zentrum G.___ (vgl. act. 12/147, 12/148, 12/151, 12/152, 12/185). Die Vorinstanz kam im Rahmen der subsidiär erteilten Kostengutsprache (act. 12/152, 12/185) zu- nächst offenbar für eine Tagestaxe von Fr. 50.– sowie für monatliche Neben- kosten von Fr. 400.– auf (vgl. Formular Finanzierung; Beilage zu act. 12/148 [Tagestaxe übrige Kostenträger Fr. 50.–]; vgl. auch Klientenkontoauszug vom 1. Januar bis 31. März 2014 [Zusammenzug nach Buchungscodes, Position «Kosten stationärer Aufenthalt Erwachsene» von Fr. 4'860.–; Beilage zu act. 12/193]). In B.___ hatte er gleichzeitig ein Zimmer (vgl. act. 12/145, 12/150), wofür die Vorinstanz ebenfalls aufkam. Nebst dem zugesprochenen Grundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen von Fr. 400.– je Mo- nat (act. 12/160) richtete sie ihm offenbar auf Nachfrage hin zusätzliche Ne- benkosten von Fr. 30.– je nicht im Zentrum G.___ verbrachtem (Urlaubs-)Tag aus (vgl. act. 12/162). 3.2.4.2 Wie bereits erwähnt (Erw. 3.1.1) erstreckt sich die Rückerstattung nicht auf Kosten für die Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen oder sozi- alen Integration nach Art. 12a SHG (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. a SHG). Denn diese sind der betreuenden Sozialhilfe zuzuordnen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d SHG), nicht der rückerstattungspflichtigen finanziellen Sozialhilfe. Gemäss Art. 12b des Suchtgesetzes (sGS 311.2; abgekürzt SuG; in Vollzug seit 1. Ja- nuar 2015) trägt die zuständige politische Gemeinde bei Eintritt oder Seite 11/17 Unterbringung von suchtkranken Personen in einer der IVSE unterstellten sta- tionären Einrichtung der Suchthilfe: a) die Leistungsabgeltung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren gesetzlichen Kos- tenträger; b) die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 der IVSE (In- terkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE [sGS 381.31; abge- kürzt IVSE], wenn diese nicht leistungsfähig sind. Das Zentrum G.___ unter- steht seit 1. Januar 2015 der IVSE im Bereich C Stationäre Therapie- und Re- habilitationsangebote im Suchtbereich (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. C IVSE; Ziff. 1 Abs. 3 des Regierungsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Ver- einbarung für soziale Einrichtungen IVSE [sGS 381.30]; Ziff. 1 Abs. 4 des Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung des Regierungsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE [sGS 381.3]). Den aktuellen Tarifen ist zu entnehmen, dass die Ge- meinde den Klientenbeitrag und Nebenkosten bei Personen mit Sozialhilfe fi- nanziert. Zur Zeit der Therapie des Rekurrenten wurde noch kein Klientenbei- trag erhoben (vgl. Beilage zu act. 12/148). 3.2.5 Wie erwähnt (vgl. Erw. 3.1.2) ist nach dem Untersuchungsgrund- satz die Behörde (vorliegend die Vorinstanz) für die Feststellung des massge- blichen Sachverhalts – wozu im hier zu beurteilenden Fall auch die Höhe des Rückerstattungsbetrags gehört –, und damit auch für die Beweisführung ver- antwortlich. Sie hat den Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig zu- sammenzutragen und – grundsätzlich ohne Bindung an entsprechende Be- weisbegehren der Parteien – die ihr notwendig erscheinenden Beweise zu er- heben. Der Untersuchungsgrundsatz beherrscht und prägt das öffentliche Verfahrensrecht. Er setzt das Gesetzmässigkeitsprinzip um, dient der Ver- wirklichung und umfassenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und pri- vaten Interessen und stellt den Schutz der schwächeren Partei sowie das Gleichbehandlungsgebot sicher (ARTA, PK VRP/SG, ÜBERBLICK, N 20). 3.2.6 Die Vorinstanz ist vorliegend hinsichtlich nachvollziehbarer detail- lierter (chronologischer) Aufstellung von den Rekurrenten betreffenden Aus- gaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über den gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs ihrer Untersuchungs- pflicht nur ungenügend nachgekommen. Eine Überprüfung und allfällige An- fechtung der Höhe war dem Rekurrenten aufgrund der fehlenden Bekannt- gabe zum vornherein gar nicht möglich. Die Höhe des Rückerstattungsbe- trags ist nach dem Gesagten nicht erstellt und lässt sich auch nicht im Rah- men des vorliegenden Rekursverfahrens ermitteln. Es fehlt somit an der erfor- derlichen Entscheidreife (vgl. CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBAR- KEIT IM KANTON ST.GALLEN, ST.GALLEN 2003, RZ. 1029; T. KAMBER, PK VRP/SG ART. 56 VRP N 15 FF.). Daher ist der Rekurs bereits aus diesem Seite 12/17 Grund gutzuheissen. Die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VRP zur Ermittlung des massgeblichen Rückerstattungsbetrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz forderte den Rekurrenten auf, mittels beigelegtem Fragebogen Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben und mit entsprechenden Dokumenten zu belegen. Der Rekurrent reichte am 19. Sep- tember 2023 u.a. eine Verfügung der SVA betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV für das Jahr 2023 ein, wonach er Anspruch auf die Prämienpau- schale für die Krankenversicherung habe, ferner Kontoauszüge der letzten drei Monate, eine Studienbescheinigung der Tochter für das Herbstsemester 2022 sowie eine Bankübersicht seiner seit Oktober 2022 erfolgten monatli- chen Überweisungen an die Tochter. Ausserdem führte er aus, aufgrund des erforderlichen Umzugs würden verschiedene Kosten anfallen. Zudem stehe er als Vater in der Pflicht, die Tochter nach seinen Möglichkeiten zu unterstüt- zen, weil sie aufgrund ihres Alters weder eine Kinderrente noch eine Ausbil- dungszulage erhalte (act. 12/217, 12/218). Nach einer ohne konkretes Datum gewährten Fristerstreckung (act. 12/222) reichte er am 8. Dezember 2023 den ausgefüllten Fragebogen, weitere Kontoauszüge für die letzten drei Mo- nate, die neusten Versicherungspolicen für die Krankenkasse (KVG) sowie den aktuellen Mietvertrag ein (act. 12/223). Nachdem er bereits am 3. Okto- ber 2023 darauf hingewiesen hatte, dass die Steuerveranlagung für das Jahr 2021 aufgrund von sechs Jahren Rückzahlungen IV (vgl. act. 12/222; gemeint rückwirkende Auszahlungen bzw. Nachzahlungen) unrealistisch sei, verwies er am 8. Dezember 2023 erneut darauf und ersuchte darum die Steuerveran- lagung 2022 abzuwarten. Er kam somit seiner Auskunftspflicht nach (vgl. Erw. 3.1.2.2; VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2). 3.3.2 In der Folge stellte die Vorinstanz dem Rekurrenten weder den Verfügungsentwurf zum rechtlichen Gehör zu, noch teilte sie ihm auf andere Weise mit, wie sie zu entscheiden beabsichtige. Sie forderte weder weitere Unterlagen ein, noch setzte sie sich mit den vom Rekurrenten vorgebrachten Argumenten sowie bereits eingereichten Unterlagen auch nur ansatzweise auseinander. Die ihr eine Woche vor dem Verfügungsversand zugegangene Steuerveranlagung für das Jahr 2022 (act. 12/226), ignorierte sie ebenfalls (act. 12/227). Dadurch klärte sie nicht nur den massgeblichen Sachverhalt hinsichtlich Zumutbarkeit ungenügend ab, sondern verletzte zudem in schwerwiegender Weise das rechtliche Gehör des Rekurrenten. Die Angele- genheit ist daher auch zur erneuten Prüfung der Zumutbarkeit einer Rücker- stattung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung führt nicht zu einem formalistischen Leerlauf, sondern ist – wie ewähnt – bereits aufgrund der erforderlichen Ermittlung des massgeblichen Rückerstattungsbetrags durch die Vorinstanz notwendig (vgl. Erw. 3.2.6). Seite 13/17 3.3.3 Den ermittelten Rückforderungsbetrag wird die Vorinstanz dem Rekurrenten bekanntzugeben haben (mittels eines detaillierten Auszugs) und – gestützt auf von ihr neu einzuholende aktuelle Unterlagen betreffend die fi- nanziellen Verhältnisse des Rekurrenten – erneut über die Zumutbarkeit einer Rückerstattung zu befinden haben. 3.4 3.4.1 Nachdem die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung eine noch bestehende Unterhaltspflicht bestreitet und auf fehlende Gerichtsurteile verweist, ist vorliegend auf den Einwand des Rekurrenten einzugehen, weil seine Tochter keinen Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen sowie eine Kin- derrente zu seiner IV-Rente habe und die maximale Bezugsdauer für Stipen- dien aufgebrauch sei, stehe er als Vater in der Pflicht, seine Tochter nach sei- nen Möglichkeiten zu unterstützen, was er seit einem Jahr tue. 3.4.2 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbil- dung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entspre- chende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante (und rea- listische) Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- und Zusatzausbildun- gen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insbesondere den getroffenen Absprachen und der Zumutbarkeit (s. N 9, 14 ff.), aber auch vom konkreten Ausbildungsgang. Bei universitären Studien richtet sich das zu er- reichende Ausbildungsziel nach den Erfordernissen der beruflichen Realität im entsprechenden Berufsfeld (FOUNTOULAKIS / BREITSCHMID, BASLER KOM- MENTAR ZGB I, 7. AUFL., 2022, ART. 277 N 12, MIT HINWEIS AUF FAMKOMM SCHEIDUNG, AESCHLIMANN / SCHWEIGHAUSER, ALLG. BEM. ZU ART. 276–293, N 59, M.W.H., A.M. BÜCHLER / VETTERLI, 234 F.: i.d.R. Masterabschluss). Einigt sich das volljährige Kind mit den Eltern auf eine Unterhaltsvereinbarung, un- tersteht diese weder einer bestimmten Form noch der Genehmigung durch die KESB oder das Gericht (FOUNTOULAKIS / BREITSCHMID, A.A.O., ART. 277 N 24A; VGL. AUCH FOUNTOULAKIS, A.A.O., ART. 287 N 2, 4, 12). 3.4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Rekurrent seit anfangs Ok- tober 2022 seiner Tochter monatliche Beträge von zuerst Fr. 700.–, seit Ende Mai 2023 Fr. 600.– überwies (Beilage zu act. 12/218, act. 1/2). Seit die Toch- ter des Rekurrenten ihr 25. Altersjahr vollendet hat, besteht kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [SR 836.2]). Auf denselben Zeitpunkt hin entfiel der Anspruch auf eine Kinderrente zur IV- Rente des Rekurrenten (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In- validenversicherung [SR 831.20] i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 5 des Bundesge- Seite 14/17 setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10]). Ob da- mals auch die maximale Dauer des Anspruchs auf Stipendien (vgl. Art. 10 des Gesetzes über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen [sGS 211.5]) ausgeschöpft war, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht feststellen. Dies kann indessen auch offenbleiben, weil sich der Rekur- rent und seine Tochter – soweit ersichtlich – zulässigerweise formlos hinsicht- lich monatlicher Unterhaltszahlungen des Rekurrenten (wie auch deren Re- duktion) geeinigt hatten. Zuvor war es ihm aufgrund seiner langjährigen Sozi- alhilfeabhängigkeit und ihrer (seit September 2011 bis zur Volljährigkeit er- folgten) Unterbringung in (Dauer-)Familienpflege nicht möglich, Unterhalt für die Tochter (in Form von Pflege, Erziehung oder Geldzahlung; vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB) zu leisten. 3.4.4 Allerdings ist die Tochter des Rekurrenten an der Universität H.___ bereits seit dem Frühjahrssemester 2022 im Masterstudiengang im- matrikuliert (act. 18/9). Das Regel- oder Mustercurriculum sieht im Vollzeitstu- dium 30 ECTS pro Semester vor. Die Bachelorstufe umfasst eine Studienleis- tung von 180 ECTS und dauert im Vollzeitmodell sechs Semester. Die Mas- terstufe umfasst eine Studienleistung von 90 oder 120 ECTS (für Humanme- dizin & Chiropraktik 180 ECTS) und dauert im Vollzeitmodell entsprechend drei bis sechs Semester. Der Masterstudiengang der Tochter des Rekurren- ten umfasst insgesamt (Major und Minor) 120 zu leistende ECTS. Falls die Tochter ihr Studium in der Zwischenzeit noch nicht abgeschlossen haben sollte, was jedenfalls bei einem Vollzeitstudium und ohne gewichtige entge- genstehende Gründe im jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich durchaus möglich sein sollte, ist davon auszugehen, dass der Masterabschluss in absehbarer Zeit bevorsteht. 4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz den massgebli- chen Sachverhalt nicht im erforderlichen Mass ermittelt und damit ihre gesetz- liche Untersuchungspflicht verletzt hat. Ferner verletzte sie das rechtliche Ge- hör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterla- gen offensichtlich nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat. Der Rekurs ist daher gutzu- heissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VRP ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie anschliessender Ab- klärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeur- teilung betreffend Zumutbarkeit der Rückerstattung. 5. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrens- kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid gilt als Obsiegen (Urteil des Bundesgerichtes 5A_845/2016 vom 2. März 2018 Seite 15/17 Erw. 3.2 m.w.H.; R VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP N 5). Dem Verfahrensausgang entsprechend – der Rekurrent gilt als obsiegend, die Vor- instanz als unterliegend – sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerle- gen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint vorliegend angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]. Da die Vorinstanz überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, ist auf die Erhebung nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der vom Rekur- renten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.– ist ihm nach Rechtskraft die- ses Rekursentscheids zurückzuerstatten. 6. 6.1 Sowohl die Vorinstanz als auch der Rekurrent (in der Replik) be- antragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramt- liche Kosten werden im Rekursverfahren entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). 6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist das Begehren der Vor- instanz um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung abzuweisen. 6.3 Der nicht berufsmässig vertretene Beteilgte erhält seine Umtriebe nach Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 Abs. 3 Bst. c der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) nur angemessen und nicht voll ent- schädigt, und auch dies nur in begründeten Fällen. Keine ausseramtliche Ent- schädigung erhält der Beteiligte zugesprochen, der es unterlassen hat, recht- zeitig einen Entschädigungsantrag zu stellen oder die Höhe der entstandenen notwendigen Auslagen nachzuweisen (vgl. A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 12). Der Rekurrent ist weder berufsmässig vertreten noch belegt und begründet er zu entschädigende Auslagen. Ihm kann deshalb weder eine Partei- noch eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 Abs. 3 ZPO; vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7 mit Hinweisen). Das Begehren des Rekurrenten ist daher ebenfalls abzuweisen. Seite 16/17 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ vom 4. Januar 2024 wird gutgeheissen, und die Verfügung der Sozialen Dienste B.___ vom 12. Dezember 2023 wird aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird im Sinn von Ziffer 3.3.3 und 4 der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen zur erneuten Prüfung und neuem Entscheid. 3. Die politische Gemeinde B.___ bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.–. 4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.– wird A.___ nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. 5. Das Begehren der politischen Gemeinde B.___ um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen. 6. Das Begehren von A.___ um Zusprechung einer ausseramtlichen Ent- schädigung wird abgewiesen. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Seite 17/17