Das Begehren ist deshalb abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin ist unterlegen und hat auch kein entsprechendes Begehren gestellt. Seite 12/13 Entscheid 1. Die Beschwerde der politischen Gemeinde A.___ vom 22. Dezember 2023 wird im Sinn von Ziffer 4.2 und 4.3 der Erwägungen gutgeheissen und der Einspracheentscheid des Gemeinderates der politischen Gemeinde B.___ vom 19. Dezember 2023 wird aufgehoben. 2. Die politische Gemeinde B.___ bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.–.