6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Obwohl die Beschwerdeführerin obsiegt, steht ihr als Gemeinwesen kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2020/162 vom 26. November 2020 Erw. 4.3 mit Hinweisen; A. LINDER, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGS- RECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, ART. 98BIS VRP RZ. 20; R. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH ST.GALLISCHEM VERWALTUNGS- RECHTSPFLEGEGESETZ, DISS. ST.GALLEN / LACHEN SZ 2004, S. 176). Das Begehren ist deshalb abzuweisen.