somit nicht zu einem Sonderzweck verlassen, sondern er ist weggezogen im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Der Unterstützungswohnsitz in A.___ ist damit per 20. August 2023 beendet worden. Da sich C.___ seither unbestritten in B.___ aufhält, ist die Beschwerdegegnerin als Aufenthaltsgemeinde unterstützungspflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat somit keinen Kostenersatzanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 ist aufzuheben.