Seite 11/13 sein Beistand das Zimmer für ihn gefunden und C.___ gemäss seinen Angaben eine Wohnung in der Region von H.___ bis F.___ gesucht hat, ist von einem freiwilligen Umzug nach B.___ auf unbestimmte Dauer auszugehen. Die Absicht von C.___, in die Region A.___ zurückzukehren, ist nicht massgeblich zur Bestimmung, ob ein Wegzug im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG vorliegt. Auch die Äusserung, dass er nicht nach B.___ gewollt habe, belegt nicht, dass er in A.___ hat wohnhaft bleiben wollen. C.___ hat A.___ somit nicht zu einem Sonderzweck verlassen, sondern er ist weggezogen im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG.