4.4 Im Sinn eines obiter dictum ist festzuhalten, dass C.___ ab Oktober/November 2023 eine Stelle in der Region von G.___ bis R.___ gesucht und am 16./18. Januar 2024 angegeben hat, sich in B.___ eingelebt zu haben und vorerst dort bleiben zu wollen. Ergänzend hat er am 5. Februar 2024 mitgeteilt, seine Mutter komme ihn ungefähr einmal im Monat besuchen. Seine Freundin treffe er öfters in B.___ oder irgendwo unterwegs. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass er in B.___ nicht bloss Aufenthalt, sondern zwischenzeitlich einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet hat. Diese Frage kann vorliegend aber offenbleiben.