4.3 C.___ verfügt über eine gültige Niederlassungsbewilligung (act. 5- 3.6). Damit hat er unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerinnen und Schweizer Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (vgl. Art. 9 ff. SHG). Unbestritten ist, dass sich C.___ seit dem Wegzug aus A.___ in B.___ aufhält. Die Beschwerdegegnerin ist damit ab dem Zeitpunkt des Zuzugs als Aufenthaltsgemeinde unterstützungspflichtig (Art. 24 SHG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 ZUG sachgemäss). Sie hat demnach keinen Kostenersatzanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023 ist aufzuheben.