In Anbetracht dieser Umstände hat C.___ – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – A.___ nicht zu einem Sonderzweck verlassen. Vielmehr liegt ein Wegzug im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG vor. Der Unterstützungswohnsitz in A.___ ist somit per 20. August 2023 beendet worden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weder Anhaltspunkte für eine Abschiebung nach Art. 25 SHG bestehen noch die Beschwerdegegnerin geltend macht, es liege eine Abschiebung vor.