Seite 10/13 mehr verfügt hätte, wäre er nicht nach B.___ gezogen. Wäre der Verbleib in der Notschlafstelle in F.___ unzumutbar gewesen, hätte er die Beschwerdeführerin auch darum ersuchen können, ihn an einem anderen Ort unterzubringen. Dass C.___ seinen Angaben zufolge nicht nach B.___ gewollt hat, ist in Anbetracht dessen, dass seine Mutter in O.___ und seine Freundin in S.___ wohnen und er im N.___ aufgewachsen ist (vgl. Lebenslauf, act. 5-7), zwar nachvollziehbar. Damit ist aber nicht belegt, dass er in A.___ hat wohnhaft bleiben wollen.