Anlässlich des Erstgesprächs vom 4. September 2023 hat C.___ ferner angegeben, dass er nicht nach B.___ gewollt habe. Sein Beistand habe ihm gesagt, dass er nach B.___ müsse; er sei gegangen statt obdachlos zu werden. Was der Beistand C.___ genau gesagt hat, ist nicht belegt. Der Aussage des Beistands in der E-Mail vom 18. September 2023 lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass C.___ keine Wahlmöglichkeit gehabt hat, in der Notschlafstelle in F.___ zu bleiben und weiter nach einer Wohnung zu suchen oder nach B.___ zu ziehen. Nicht ersichtlich ist, dass C.___ über gar kein Obdach