Aus den Angaben von C.___ vom 7. August 2023 lässt sich zwar schliessen, dass er eine Wohnung in der Region von H.___ bis F.___ gesucht hat. Im Erstgespräch vom 4. September 2023 hat er zudem mitgeteilt, dass er in der Region seines alten Wohnorts auf Stellensuche sei und er sich dort eine Wohnung suchen werde, sobald er eine Stelle gefunden habe (vgl. auch seine Arbeitsbemühungen von Anfang September 2023, act. 5-8). Die Absicht, an einen bestimmten Ort zurückkehren zu wollen, ist jedoch nicht massgeblich bei der Prüfung, ob ein Wegzug im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG vorliegt (vgl. Erw.