Der Umzug nach B.___ ist freiwillig erfolgt, denn weder die Beschwerdeführerin noch der Beistand haben C.___ zu diesem Schritt forciert. Der Beistand hat zwar das möblierte Zimmer in B.___ gefunden. Dabei hat er aber zweifellos im Interesse seines Klienten gehandelt, denn C.___ hat erfolglos nach einer Wohnung gesucht und er hat es in der Notschlafstelle wegen den vielen Drogenabhängigen offenbar nicht mehr ausgehalten (vgl. auch die Ernennungsurkunde, wonach der Beistand C.___ in Bezug auf eine geeignete Wohnsituation zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten hat, act. 5-3.1). Aus den Angaben von C.