4. 4.1 C.___ hat bis zum 20. August 2023 unbestritten den Unterstützungswohnsitz in A.___ gehabt. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass die nach dem Verlust des Zimmers im E.___hotel erfolgten kurzzeitigen Unterbringungen in der Notschlafstelle in F.___ (17.–24. Juli 2023 und 11.–20. August 2023) und der Verbleib von C.___ in der Wohnung der Eltern seiner Freundin in S.___ (24. Juli 2023–11. August 2023) den Unterstützungswohnsitz in A.___ beendet hätten, denn dabei handelt es sich um vorübergehende Aufenthalte zu einem Sonderzweck («Unterschlupf»).